Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags durch das Finanzamt
Dies gilt auch, wenn die Änderung dazu führt, dass die Gemeinde Gewerbesteuer in Millionenhöhe zurückerstatten muss und dadurch ihre finanzielle Handlungsfähigkeit gefährdet wird.
Erhöhung der Gewerbesteuermessbeträge wurde zurückgenommen
Das Finanzamt hatte bei einem großen Unternehmen, das in dem Gebiet der klagenden Gemeinde eine bedeutende Betriebstätte unterhielt, eine Betriebsprüfung durchgeführt. Als Ergebnis der Prüfung wurden die Gewerbesteuermessbeträge für 6 Prüfungsjahre beträchtlich erhöht. Das Unternehmen wehrte sich unter Einschaltung oberster Finanzbehörden letztlich erfolgreich gegen diese Bescheide. Die Gewerbesteuermessbescheide wurden nach mehreren Jahren wieder zugunsten des Unternehmens geändert. Die Gemeinde musste dem Unternehmen Gewerbesteuer in Höhe von 9 Millionen EUR und damit ca. ein Viertel ihres Jahresetats zurückzahlen.
Mit ihrer Klage machte die Gemeinde geltend, die Änderungsbescheide seien in der Sache rechtswidrig und griffen in den Kernbereich ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts ein. Es entstünden so gravierende Auswirkungen auf ihr gesamtes Steueraufkommen, dass eine angemessene Finanzausstattung nicht mehr gegeben sei.
FG Köln hält Klage der Gemeinde für unzulässig
Der 13. Senat des FG Köln folgte dem nicht und wies die Klage als unzulässig ab. Der Gesetzgeber habe "Insichprozesse" der bei der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer arbeitsteilig handelnden Finanzämter und Gemeinden grundsätzlich ausgeschlossen. Die Voraussetzungen der in § 40 Abs. 3 FGO abschließend geregelten Ausnahme für den Fall einer offenen Interessenkollision lägen im Streitfall nicht vor. Hätten die steuerberechtigten Gemeinden Veranlassung, der Arbeit der Finanzämter zu misstrauen, so müssten konsequenterweise auch Bund und Länder das Recht erhalten, Steuerbescheide der Finanzämter anzufechten, wenn sie diese für (objektiv willkürlich) rechtswidrig halten. Dies sei eine absurde Idee.
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Gegen das Urteil wurde beim BFH in München Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen IV B 8/16 anhängig.
FG Köln, Urteil v. 14.1.2016, 13 K 1398/13
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