Gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Reiseunternehmen

Im Verfahren 9 K 1472/13 G hat der 9. Senat des FG Münster aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2016 am 04.02.2016 durch Zwischenurteil dem Grunde nach entschieden, in welchem Umfang Aufwendungen von Reiseveranstaltern für die Anmietung von Hotelzimmern und Hotelzimmerkontingenten zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst d und e GewStG 2002 führen.
Der Senat hat festgestellt, dass die Aufwendungen der Reiseveranstalter lediglich hinsichtlich des in ihnen enthaltenen Miet- und Pachtanteils der Hinzurechnung unterliegen. Danach sind Zahlungen der Reiseveranstalter an Hotelbetreiber aufzuteilen, sofern mit diesen – was regelmäßig der Fall sein dürfte – neben Miet- und Pachtzinsen weitere Leistungen abgegolten werden. Aufwendungen für reine Betriebskosten (wie z. B. für Wasser, Strom und Heizung) und für eigenständig zu beurteilende Nebenleistungen (wie z. B. für Verpflegungsleistungen, Beförderungsleistungen, Veranstaltungen zur Unterhaltung der Gäste, Personalkosten für die übliche Rezeption und für die Reinigung der Räumlichkeiten, Stellung von Handtüchern) unterliegen nicht der Hinzurechnung. Dies gilt auch dann, wenn und soweit für sie in den konkreten Verträgen bzw. erteilten Rechnungen kein gesondertes Entgelt ausgewiesen wurde.
Soweit die Aufwendungen der inländischen Reiseveranstalter eigene ausländische Betriebsstätten betreffen, deren Ergebnisse nicht der deutschen Gewerbesteuer unterliegen, erfolgt keine Hinzurechnung.
Die Höhe der Hinzurechnung im konkreten Fall bleibt einem Endurteil vorbehalten.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht.
FG Münster, Urteil v. 4.2.2016, 9 K 1472/13 G
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
630
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
585
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
584
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
435
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
429
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
352
-
Teil 1 - Grundsätze
314
-
Korrektur des IAB-Abzugs nach § 7g Abs. 3 EStG
309
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
278
-
5. Gewinnermittlung
255
-
Beihilfeprüfung im Rahmen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften
17.07.2025
-
Alle am 17.7.2025 veröffentlichten Entscheidungen
17.07.2025
-
Gewerbesteuerhinterziehung im Zusammenhang mit "Maskenaffäre"
17.07.2025
-
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein Kleinflugzeug
17.07.2025
-
Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung
16.07.2025
-
Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte bei Vermietung und Verpachtung sein
16.07.2025
-
Bewertung einer Gartenfläche durch die Finanzbehörde
15.07.2025
-
Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der "Zahlstelle"
14.07.2025
-
Gewinn aus Anteilsveräußerung bei doppelstöckigen Personengesellschaften
14.07.2025
-
Änderung von Steuerbescheiden bei elektronisch übermittelten Daten
14.07.2025