Nachweis eines geringeren gemeinen Werts eines Grundstücks
Die Erben eines Einfamilienhauses in Berlin wandten sich gegen die Bedarfsbewertung für die Erbschaftsteuer. Anstelle des vom Finanzamt ermittelten Werts beantragten sie den Ansatz eines geringeren gemeinen Werts für das Grundstück. Dieser wurde nach dem Vergleichswertverfahren in einem Sachverständigengutachten ermittelt. Das Finanzamt lehnte die Übernahme des geringeren Werts ab, auch weil das Gutachten unplausibel sei.
Gutachten: Voraussetzungen für die Anerkennung
Das FG folgt der Interpretation des Finanzamts und hat die Klage abgewiesen. Zwar kann der Nachweis des geringeren gemeinen Werts eines Grundstücks auch durch ein Gutachten eines Sachverständigen erfolgen. Dazu muss das Gutachten aber plausibel und schlüssig sein und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) entsprechen.
Konkret bemängelte das FG, dass die im Gutachten genannten Vergleichsobjekte anonymisiert waren; damit ist die für das Vergleichswertverfahren nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV erforderliche Vergleichbarkeit der Lage nicht gegeben. Auch sei eine Außenbesichtigung notwendig; die erfolgte virtuelle Betrachtung der Vergleichsobjekte mittels Internetdiensten genügt nicht. Ferner wird als plausibler Vergleichszeitraum eine Zeitspanne von 6 bis 12 Monaten vor und nach dem Bewertungsstichtag gefordert. Auch der erfolgte Vergleich von Häusern mit ausgebauten Dachgeschossen mit Häusern ohne ausgebaute Dachgeschosse wurde vom Finanzgericht bemängelt.
Damit geht das FG in Einklang mit dem Finanzamt davon aus, dass der erzielte Kaufpreis aus der 14 Monate nach der Erbschaft erfolgten Veräußerung der Immobilie einen zutreffenden Grundstückswert widerspiegelt.
Revision ist zugelassen
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Ob die Erben den Weg zum BFH gehen, ist noch nicht bekannt geworden.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.7.2017, 3 K 3047/17, Haufe Index 11209638
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
351
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
203
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
149
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
129
-
Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
101
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
97
-
5. Gewinnermittlung
93
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
91
-
Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig
90
-
Hinzuschätzungen bei einem Restaurantbetrieb
12.06.2026
-
Niederländische Altersrente mit Besteuerungsanteil anzusetzen
12.06.2026
-
Alle am 11.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
11.06.2026
-
Teilabgaben von Versicherungsbeständen eines Handelsvertreters
11.06.2026
-
Freiberufliche Tätigkeit oder Gewerbebetrieb bei einer Zahnarztpraxis
10.06.2026
-
Sachbezug bei Guthaben für Gutscheinkauf
08.06.2026
-
Bescheidkorrektur nach §§ 174, 175b AO bei Rechtsanwendungsfehler
08.06.2026
-
Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5 % im Bewertungsrecht
08.06.2026
-
Alle am 5.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
05.06.2026
-
Schätzung bei einem Restaurantbetrieb mit "all-you-can-eat"
03.06.2026