Nachweis eines geringeren gemeinen Werts eines Grundstücks
Die Erben eines Einfamilienhauses in Berlin wandten sich gegen die Bedarfsbewertung für die Erbschaftsteuer. Anstelle des vom Finanzamt ermittelten Werts beantragten sie den Ansatz eines geringeren gemeinen Werts für das Grundstück. Dieser wurde nach dem Vergleichswertverfahren in einem Sachverständigengutachten ermittelt. Das Finanzamt lehnte die Übernahme des geringeren Werts ab, auch weil das Gutachten unplausibel sei.
Gutachten: Voraussetzungen für die Anerkennung
Das FG folgt der Interpretation des Finanzamts und hat die Klage abgewiesen. Zwar kann der Nachweis des geringeren gemeinen Werts eines Grundstücks auch durch ein Gutachten eines Sachverständigen erfolgen. Dazu muss das Gutachten aber plausibel und schlüssig sein und der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) entsprechen.
Konkret bemängelte das FG, dass die im Gutachten genannten Vergleichsobjekte anonymisiert waren; damit ist die für das Vergleichswertverfahren nach § 15 Abs. 1 Satz 2 ImmoWertV erforderliche Vergleichbarkeit der Lage nicht gegeben. Auch sei eine Außenbesichtigung notwendig; die erfolgte virtuelle Betrachtung der Vergleichsobjekte mittels Internetdiensten genügt nicht. Ferner wird als plausibler Vergleichszeitraum eine Zeitspanne von 6 bis 12 Monaten vor und nach dem Bewertungsstichtag gefordert. Auch der erfolgte Vergleich von Häusern mit ausgebauten Dachgeschossen mit Häusern ohne ausgebaute Dachgeschosse wurde vom Finanzgericht bemängelt.
Damit geht das FG in Einklang mit dem Finanzamt davon aus, dass der erzielte Kaufpreis aus der 14 Monate nach der Erbschaft erfolgten Veräußerung der Immobilie einen zutreffenden Grundstückswert widerspiegelt.
Revision ist zugelassen
Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Ob die Erben den Weg zum BFH gehen, ist noch nicht bekannt geworden.
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.7.2017, 3 K 3047/17, Haufe Index 11209638
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
349
-
Mündliche Verhandlungen zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer
224
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
150
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
120
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
95
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
89
-
Wirksamkeit von nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenen „Erstattungsbescheiden“
88
-
Rückforderung von Kindergeld bei fehlendem Kontakt zum Kind
69
-
Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
68
-
Steuerliche Behandlung von "Earn-Out-Zahlungen"
65
-
Kaffeefahrten unterliegen auch bei Verlusten der Margenbesteuerung
18.09.2026
-
Nutzung des Gesellschaftspostfachs erleichtert
17.09.2026
-
Alle am 17.9.2026 veröffentlichten Entscheidungen
17.09.2026
-
Kosten für ein außerhäusliches Arbeitszimmer
17.09.2026
-
Steuerbefreiung für ein Familienheim bei nur beabsichtigter Eigennutzung
17.09.2026
-
Steuerermäßigung für energetische Sanierung bei Miteigentum
16.09.2026
-
Sonderabschreibung nach § 7b EStG für getrennte Doppelhaushälfte
16.09.2026
-
Kein Vertrauensschutz in die Anwendung der Fünftelregelung
16.09.2026
-
Keine gesonderte Feststellung bei nur einem wirtschaftlich Beteiligten
16.09.2026
-
Schädliche Betriebsvorrichtungen für die erweiterte Kürzung
16.09.2026