GmbH-Geschäftsführer muss für Lohnsteuer haften
Hintergrund:
Eine GmbH befand sich ab Oktober 2007 in einer schweren finanziellen Schieflage; die Verbindlichkeiten überstiegen die liquiden Mittel bei Weitem. Ungeachtet dessen hatte der Geschäftsführer der Gesellschaft die Arbeitslöhne für die Monate Oktober 2007, sowie Januar bis März 2008 weiterhin ohne Kürzung ausgezahlt. Im Mai 2008 stellte die GmbH schließlich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Oktober 2008 nahm das Finanzamt den Geschäftsführer wegen rückständiger Lohnsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) persönlich in Haftung. Das Finanzamt erklärte, dass der Geschäftsführer (grob fahrlässig) nicht für eine fristgerechte Zahlung der vorgenannten Abgaben gesorgt habe. Er hätte den Arbeitslohn nur gekürzt auszahlen dürfen und von den übriggebliebenen Mitteln die Steuerbeträge entrichten müssen.
Entscheidung:
Das FG entschied, dass der Geschäftsführer zu Recht in Haftung genommen wurde, da er es als alleiniger gesetzlicher Vertreter grob fahrlässig unterlassen hat, die angemeldete Lohnsteuer fristgerecht zu entrichten (§ 69 i.V.m. § 34 AO). Nach ständiger BFH-Rechtsprechung wird der Geschäftsführer nicht bereits durch finanzielle Schwierigkeiten der Gesellschaft entlastet. Vielmehr darf er, wenn die Mittel zur Zahlung der vollen Löhne (inkl. Lohnsteuer) nicht ausreichen, nur gekürzte Beträge - als Vorschuss oder Teilbetrag - an die Arbeitnehmer auszahlen. Die ihm verbleibenden Mittel muss er zur Tilgung der Lohnsteuerverbindlichkeit an das Finanzamt einsetzen.
Zwischen der nicht rechtzeitigen Tilgung der Abgabenverbindlichkeit (schuldhafte Pflichtverletzung) und dem Eintritt des entsprechenden Vermögensschaden beim Fiskus ist zudem ein adäquater Kausalzusammenhang festzustellen. Die Pflichtverletzung ist auch dann ursächlich für den Schaden des Fiskus, wenn der Geschäftsführer verspätet zahlt, die verspätete Zahlung aber in einen Zeitraum fällt, in dem sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter angefochten werden kann.
(FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 20.12.2011, 9 K 9051/09)
-
Zeitpunkt der Vereinnahmung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b UStG bei Überweisungen
407
-
Vorsteuerabzug bei Betriebsveranstaltungen
307
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
279
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
241
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
217
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
178
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
177
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätten bei Selbstständigen
1721
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
161
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1361
-
Geldgeschenk zu Ostern i. H. von 20.000 EUR
16.01.2026
-
Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens
16.01.2026
-
Energiepreispauschale auch für Rentner einkommensteuerpflichtig
15.01.2026
-
Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG
15.01.2026
-
Alle am 15.1.2026 veröffentlichten Entscheidungen
15.01.2026
-
Keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung für Werbung auf Bussen und Bahnen
14.01.2026
-
Kindergeld bei fehlender Mitwirkung der ausländischen Verbindungsstelle
14.01.2026
-
"Unechte" Realteilung beim Ausscheiden einer Mitunternehmerkapitalgesellschaft
12.01.2026
-
Behandlung von GmbH-Anteilen des Mitunternehmers als Sonderbetriebsvermögen II
12.01.2026
-
Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
12.01.2026