Gebäudeteile als selbstständige Wirtschaftsgüter

Nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen kann ein Gebäude in so viele Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden, wie einzelne Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen.

Hintergrund

Zu entscheiden war, ob ein zum Stichtag fertig gestellter Gebäudeteil als selbstständiges Wirtschaftsgut förderfähig ist.

X betreibt eine Tischlerei. Nach Erteilung der Baugenehmigung in 2000 begann er mit der Errichtung eines Werkstattgebäudes. Die Bauarbeiten zogen sich in die Länge. Ende 2004 war erst das Kellergeschoss errichtet. Der Bau des Erd- und des Obergeschosses sollte aufgrund einer in 2004 getroffenen Vereinbarung des X mit seinem Sohn A, der ebenfalls eine Tischlerei betriebt, von diesem als neuem Bauherren ausgeführt und angemietet werden.

Auf den von X für 2004 gestellten Zulagenantrag versagten das Finanzamt und auch das Finanzgericht die Zulage mit der Begründung, die Investition sei nicht bis zum Stichtag 1.1.2005 abgeschlossen worden.

Entscheidung

Der BFH stellt zunächst fest, dass auch im Investitionszulagenrecht die ertragsteuerlichen Grundsätze gelten, nach denen ein Gebäude in ebenso viele Wirtschaftsgüter aufgeteilt werden kann, wie einzelne Gebäudeteile in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen stehen (eigenbetrieblich, fremdbetrieblich, eigene Wohnzwecke, fremde Wohnzwecke). Danach kann bei fristgerechter Fertigstellung eines Stockwerks (hier des Kellergeschosses) für dieses als selbständiges Wirtschaftsgut Investitionszulage gewährt werden, wenn für die anderen Stockwerke eine andere Nutzung vorgesehen ist, und zwar auch dann, wenn die anderen Stockwerke sich noch in der Bauphase befinden. Dies gilt selbst dann, wenn der Investor in der Bauphase seine ursprüngliche Konzeption, z.B. das gesamte Gebäude eigenbetrieblich zu nutzen, dahin ändert, dass ein Gebäudeteil nunmehr anders - z.B. fremdbetrieblich - genutzt werden soll.

Hiervon ausgehend liegt es nahe, dass X in 2004 seine Nutzungskonzeption dahingehend geändert hat, dass das Kellergeschoss von ihm eigenbetrieblich und das geplante Erd- und Obergeschoss von A für dessen Betrieb und damit fremdbetrieblich genutzt werden sollte. In diesem Fall wäre das Kellergeschoss als selbständiges Wirtschaftsgut zulagenfähig.

Der Fall wurde an das FG zurückverwiesen um festzustellen, ob das Kellergeschoss noch rechtzeitig in 2004 fertig gestellt wurde.

Hinweis

Der BFH betont, dass für eine geänderte Nutzungskonzeption die tatsächlich vorgesehene Nutzung des erst später fertig gestellten Gebäudeteils entscheidend ist. Die Rechtsgrundlage dafür ist unerheblich. Ein entsprechender Mietvertrag ist daher z.B. nicht erforderlich. Als Indiz können jedenfalls die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nach Fertigstellung des Gesamtgebäudes herangezogen werden.

Urteil v. 20.12.2012, III R 40/11, veröffentlicht am 20.3.2013

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