Gaststättenbewirtung nur bei Vorlage der Rechnung mit Namensangabe abziehbar
Hintergrund
Der im Beratungsbereich selbständig tätige X machte für die Streitjahre 1998 bis 2000 Gaststättenbewirtungen in Höhe von 5.000 DM bis 16.000 DM jährlich sowie Raumkosten von 13.000 DM bis 24.000 DM als Betriebsausgaben geltend. Das FA versagte den Abzug der Bewirtungskosten, da die Rechnungen nicht den Namen des Bewirtenden (X) enthielten. Die verschiedenen betrieblich genutzten Räumlichkeiten im Wohnhaus sah es als häusliches Arbeitszimmer an und ließ lediglich den beschränkten Abzug von 2.400 DM zu.
Das FG teilte den Standpunkt des FA hinsichtlich der begrenzten Abziehbarkeit der Raumkosten. Zu den Bewirtungsaufwendungen vertrat es eine großzügigere Auffassung. Dass auf den Gaststättenrechnungen lediglich der Name des X fehlte, sah es als unschädlich an, da X Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass der Bewirtung und Aufwendungen durch Eigenbelege und Kreditkartenabrechnungen nachgewiesen hatte.
Entscheidung
Der BFH hält für den Nachweis betrieblich veranlasster Bewirtungen an seiner strengen Rechtsprechung fest. Nach dem Gesetzeswortlaut ist bei Bewirtungen in einer Gaststätte die Beifügung der Rechnung unerlässlich (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 3 EStG). Die Rechnung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Aus ihr ergeben sich Ort, Tag und Höhe der Aufwendungen, also die Angaben, die bei einer nicht in einer Gaststätte durchgeführten Bewirtung gesondert angegeben werden müssen. Außerdem muss eine ordnungsgemäße Rechnung den Namen des Bewirtenden enthalten. Als Fremdrechnung hat die Gaststättenrechnung eine erhöhte Nachweisfunktion. Kreditkartenabrechnungen können sie nicht ersetzen, da damit lediglich die Begleichung der Rechnung, nicht jedoch wer Bewirtender war, nachgewiesen werden kann.
Hinsichtlich der Raumkosten bejaht der BFH das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers mit der Folge, dass die Aufwendungen lediglich beschränkt abziehbar sind (früher: bis 2.400 DM, jetzt bis 1.250 €). Es handelte sich um voneinander getrennte Räume im Keller und im Obergeschoss. Grundsätzlich ist zwar bei mehreren Räumen die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer für jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt jedoch in Betracht, wenn die Räume eine funktionale Einheit bilden. Davon geht der BFH hier aus, da alle Räume mit den Beratungs- und Vermittlungsleistungen des X in Zusammenhang standen. Der Ablage- und Archivraum sowie die Besprechungszimmer erfüllten jeweils Teilfunktionen und waren in die häusliche Sphäre eingebunden, da kein intensiver und dauerhafter Publikumsverkehr stattfand.
Hinweis
Bei einer nicht in einer Gaststätte stattfindenden Bewirtung (z.B. in der Kantine oder bei einem Picknick) ist ein formloses Schriftstück (Eigenbeleg) über die erforderlichen Angaben (Ort, Tag, Teilnehmer, Anlass, Kosten) zu erstellen (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 Satz 2 EStG). Bei einer Gaststättenbewirtung genügen Angaben zum Anlass und zu den Teilnehmern. Die weiteren Angaben sind aus der Rechnung ersichtlich. Diese ist unerlässlich und muss den Nahmen des Bewirtenden Ausweisen. Die Namensangabe kann allerdings vom Rechnungsaussteller auf der Rechnung oder durch eine ergänzende Urkunde zeitnah nachgeholt werden. Die Verwaltung verzichtet auf die Namensangabe, wenn der Rechnungsbetrag 150 € nicht übersteigt (R 4.10 Abs. 8 EStR).
Zum häuslichen Arbeitszimmer verweist der BFH ausdrücklich auf die noch unentschiedene Frage, ob bei einer Veräußerung oder Aufgabe der Gewinn um die unter das Abzugsverbot fallende AfA zu mindern ist.
BFH Urteil vom 18.04.2012 - X R 57/09 (veröffentlicht am 12.09.2012)
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