Fehlende Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern

Der BFH hat dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil hiernach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.

Nach § 6 Abs. 5 EStG ist bei der Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen der sog. Buchwert des Wirtschaftsguts anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut

  • von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen,
  • aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie
  • zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften

überführt wird. Wird ein Wirtschaftsgut von dem Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Mitunternehmerschaft überführt, sind hingegen die stillen Reserven des Wirtschaftsguts aufzudecken.

In der Fachdiskussion wird diese unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung vielfach beanstandet und teilweise als gleichheitswidrig angesehen. Auch innerhalb des BFH wird diese Auffassung vertreten. Dabei besteht Streit darüber, ob sich die eingeforderte Gleichbehandlung durch Gesetzesauslegung erreichen lässt. Der IV. Senat des BFH bejaht eine solche Möglichkeit, der I. Senat des BFH lehnt eine solche Möglichkeit ab.

Allseits wurde erwartet, dass dieser bereits als „Zoff im BFH“ bekannt gewordene Streit zu einer sog. Divergenzanrufung an den Großen Senat des BFH führen würde. Der I. Senat des BFH hat indessen einen anderen Weg eingeschlagen. Auch ihn überzeugen nunmehr die geltend gemachten Gleichheitsbedenken. Da er angesichts der entgegenstehenden gesetzlichen Regelung nach wie vor keine Möglichkeit sieht, diese Überzeugung mittels einer Gesetzesauslegung durchzusetzen, hat er deswegen die Verfassungsfrage durch Beschluss v. 10.4.2013 dem BVerfG zur Normenkontrolle vorgelegt.

Dem zugrundeliegenden Sachverhalt nach ging es um eine Kommanditgesellschaft, die im Streitjahr 2001 2 mit einem Fabrik- und einem Verwaltungsgebäude bebaute Grundstücke an ihre beteiligungsidentische Schwestergesellschaft, ebenfalls eine KG, zu einem Kaufpreis i. H. der Buchwerte von rund 6,9 Mio. DM veräußert hatte. Nach Ansicht des Finanzamts waren infolge der Grundstücksübertragung stille Reserven i. H. v. rund 1,6 Mio. DM aufzulösen. Dagegen wehrt sich die übertragende KG.

BFH, Beschluss v. 10.4.2013, I R 80/12, veröffentlicht am 9.10.2013

BFH, Pressemitteilung Nr. 69/2013 v. 9.10.2013
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