"Nummer der Rechnung" im Vorsteuervergütungsantrag
Der BFH hat dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Kann Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9/EG, demzufolge in einem Vorsteuervergütungsantrag u.a. die Nummer der Rechnung anzugeben ist, dahingehend ausgelegt werden, dass auch die Angabe der Referenznummer genügt, die neben der Rechnungsnummer auf dem Rechnungsbeleg ausgewiesen ist?
2. Falls Frage 1 zu verneinen ist: Gilt ein Erstattungsantrag, in dem statt der Rechnungsnummer die Referenznummer angegeben ist, als formell vollständig und damit als fristwahrend vorgelegt?
3. Ist dabei zu berücksichtigen, dass der nicht im Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige annehmen durfte, es genüge für eine ordnungsgemäße Antragstellung die Eintragung einer anderen Kennziffer statt der Rechnungsnummer?
Hintergrund: Regelungen zur Erstattung von Mehrwertsteuer an einen in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmer
1. Europarechtliche Regelung
Um eine Vergütung von gezahlten Vorsteuern zu bekommen, muss ein nicht im Mitgliedstaat der Erstattung ansässiger Steuerpflichtiger einen elektronischen Erstattungsantrag an diesen Mitgliedstaat richten und diesen in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, über das von letzterem Mitgliedstaat eingerichtete elektronische Portal einreichen (Art. 7 der Richtlinie 2008/9EG). Der Erstattungsantrag muss für jede Rechnung u.a. das Datum und die Nummer der Rechnung enthalten (Art. 8 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2008/9EG) und spätestens am 30. September des auf den Erstattungszeitraum folgenden Kalenderjahres vorliegen; wobei der Antrag nur dann als vorgelegt gilt, wenn der Antragsteller darin u.a. alle in Art. 8 geforderten Angaben gemacht hat (Art. 15 Abs. 1 Der Richtlinie 2008/9EG).
2. Nationale Regelung
Das in § 18 Abs. 9 UStG i.V.m. §§ 59 ff. UStDV geregelte Vorsteuervergütungsverfahren beruht auf der unionsrechtlichen Vorgabe der Richtlinie 2008/9EG.
Vergütungsantrag einer österreichischen Spedition an das BZSt
Im Streitfall hatte eine österreichische Spedition (Klägerin) dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einen Vergütungsantrag über das von der österreichischen Finanzverwaltung eingerichtete Portal elektronisch übermittelt. Dem Antrag lagen Rechnungen über die Lieferung von Kraftstoffen, aus denen die Klägerin den Vorsteuerabzug geltend macht, zugrunde. In der amtlichen Anlage zum Antrag ist zu den Rechnungen in der Spalte "Beleg-Nr." nicht die in der jeweiligen Rechnung aufgeführte Rechnungsnummer, sondern eine weitere, jeweils in der Rechnung ausgewiesene und in der Buchhaltung der Klägerin erfasste Referenznummer eingetragen.
BZSt lehnte Vergütung ab, FG gab der Klage statt
Das BZSt lehnte die Vergütung mit der Begründung ab, dass der Antrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen habe, weil nicht die auf den Rechnungen angegebenen Rechnungsnummern eingetragen worden seien. Das FG gab der Klage statt. Es ging von einer formwirksamen Antragstellung durch die Klägerin aus, weil die Angabe der Referenznummern ausreichend sei (EFG 2016 S. 2098).
Entscheidung des BFH: Vorlage an den EuGH zur Vorabentscheidung
Der BFH beschloss, das Revisionsverfahren auszusetzen und die Sache dem EuGH zur Vorabentscheidung über die im Tenor aufgeführten Fragen vorzulegen.
Hinweis: BFH tendiert zur Zurückweisung der Revision
In der rechtlichen Würdigung seines Vorlagebeschlusses macht der BFH deutlich, dass er die Vorentscheidung des FG für zutreffend hält und deshalb erwägt, die Revision des BZSt als unbegründet zurückzuweisen.
Die Angabe der Referenznummer einer Rechnung statt der Rechnungsnummer mag zwar - so der BFH - inhaltlich nicht zutreffend sein, sie ist jedoch nicht "inhaltsleer" und verfügt über einen eigenständigen Erklärungswert. Denn die Angabe der Referenznummer ermöglicht in gleicher Weise wie die Angabe der Rechnungsnummer eine eindeutige Zuordnung der Rechnungen, die Gegenstand des Vorsteuervergütungsantrags sind. Da der Antrag demnach allenfalls unrichtig, aber nicht unvollständig war und auch innerhalb der Ausschlussfrist beim BZSt eingegangen ist, war er von der Klägerin wohl wirksam vorgelegt worden.
Nachdem es der BFH allerdings nicht für zweifelsfrei hält, ob dieses Ergebnis im Einklang mit dem Unionsrecht steht, hat er den EuGH angerufen.
BFH Beschluss vom 13.02.2019 - XI R 13/17 (veröffentlicht am 02.05.2019)
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