Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Grundstücksvermietung
Eine GmbH vermietete ein Grundstück mit einem Warenhaus, einer Shopzeile und einer Tankstelle. Während die Betriebsvorrichtungen des Warenhauses im Eigentum des Mieters standen, wurden die Betriebsvorrichtungen der Tankstelle, insbesondere die Zapfsäule, neben einem weit weniger wertvollen Gebäude zusammen mit dem restlichen Grundstück gegen einen einheitlichen Preis vermietet. Anders als die GmbH sah das Finanzamt die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen als schädlich an mit der Folge, dass anstelle der erweiterten Kürzung um den anteiligen Gewerbeertrag gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur die "normale" Kürzung um 1.2 % des Einheitswerts des Grundstücks gewährt wurde. Mit ihrer Klage wandte die GmbH ein, in der Mitvermietung der Tankstelle sei eine unschädliche Nebenleistung zu der Vermietung des Grundstücks zu sehen.
Schädliche Mitvermietung?
Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an, die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen sei als schädlich anzusehen. Das Gesetz verlange als Voraussetzung für die erweiterte Kürzung, dass „ausschließlich“ Grundbesitz und ggf. Kapitalvermögen genutzt werden. Der Bundesfinanzhof vertrete deshalb die Auffassung, Ausnahmen wegen Geringfügigkeit seien auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten. Er habe gleichwohl Ausnahmen für die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen zugelassen, wenn sie sowohl als ein zwingend notwendiger Teil der Grundstücksverwaltung anzusehen als auch vom Umfang her nicht wesentlich sei. Eine prozentuale Grenze habe der Bundesfinanzhof bisher nicht festgelegt. Im Urteilsfall sei allein auf das Verhältnis der Betriebsvorrichtungen zu den Gebäuden der Tankstelle abzustellen (weit über 50 %), sodass die Mitvermietung als schädlich eingestuft werden müsse.
Revisionsverfahren vor dem BFH
Nachdem die GmbH die vom Bundesfinanzhof zugelassene Revision eingelegt hat (Az beim BFH III R 36/17), könnte der Bundesfinanzhof dieses Verfahren zur Anlass nehmen, die Maßstäbe für eine geringfügige Mitvermietung präzisier festzulegen. Soweit Grenzfälle anhängig sind, sollten die Steuerpflichtigen unter Hinweis auf die anhängige Revision Ruhen des Verfahrens beantragen. Für künftige Gestaltungen ist dagegen wie bisher anzuraten, eine Mitvermietung nach Möglichkeit zu vermeiden. Geeignete Wege liegen darin, die Betriebsvorrichtungen an den Mieter zu verkaufen oder das (wirtschaftliche) Eigentum an den Betriebsvorrichtungen und ggf. anderem Betriebsvermögen von dem Eigentum an dem Grundbesitz zu trennen, so dass von zwei Seiten einmal nur das reine Grundstück, zum anderen das Betriebsvermögen vermietet werden.
FG Düsseldorf, Urteil v. 29.6.2017, 8 K 2641/15 G, HI11526510
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