Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Hintergrund
Nach § 24b EStG steht einem Alleinstehenden ein Entlastungsbetrag von 1.308 EUR zu, wenn ein zu berücksichtigendes Kind zu seinem Haushalt gehört. Die Zugehörigkeit zum Haushalt "ist anzunehmen" wenn das Kind in der Wohnung des Alleinstehenden gemeldet ist (§ 24b Abs. 1 Satz 2 EStG). Zu entscheiden war, ob die Meldung eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes begründet oder ob die Vermutung widerlegt werden kann, wenn die tatsächlichen Verhältnisse nachweisbar von den melderechtlichen Aufenthaltsangaben abweichen.
X war im Streitjahr 2010 verwitwet und bezog Kindergeld für seine Tochter. Die Tochter wohnte in einer eigenen Wohnung, war jedoch in der Wohnung des X mit Wohnsitz gemeldet.
Das FA lehnte die Gewährung des Alleinerziehenden-Entlastungsbetrags für X ab. Zwar gelte die an die Meldung anknüpfende gesetzliche Vermutung der Zugehörigkeit zum Haushalt des X. Die Vermutung könne jedoch widerlegt werden und sei, da die Tochter in einer eigenen Wohnung lebte, widerlegt worden. Dieser Auffassung schloss sich das FG an und wies die Klage ab.
Entscheidung
Der BFH geht - im Gegensatz zu der Meinung des FA und des FG - davon aus, dass die Meldung eine unwiderlegbare Vermutung der Haushaltszugehörigkeit begründet.
Dafür spricht bereits der Wortlaut ("die Zugehörigkeit zum Haushalt ist anzunehmen, wenn ..."). Ebenso folgt aus den Gesetzesmaterialien, wonach die Haushaltszugehörigkeit "fingiert" wird, dass der Gesetzgeber eine unwiderlegbare Vermutung schaffen wollte (BTDrucks. 15/3339, 11).
Auch der systematische Zusammenhang weist nach der Auffassung des BFH auf die Unwiderlegbarkeit der Vermutung hin. Denn nach § 24b Abs. 2 EStG ist nicht alleinstehend und somit nicht anspruchsberechtigt für den Entlastungsbetrag, wer in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person lebt. Hier wird bei einer Meldung in einer gemeinsamen Wohnung eine Haushaltsgemeinschaft vermutet. Für diese Vermutung einer den Entlastungsbetrag ausschließenden Haushaltsgemeinschaft ist jedoch - anders als für die Vermutung der Haushaltszugehörigkeit nach Abs. 1 - ausdrücklich die Widerlegbarkeit geregelt (Abs. 2 Satz 3). Die unterschiedliche Ausgestaltung dieser Vermutungsregelungen belegt, dass entsprechend unterschiedliche Rechtsfolgen herbeigeführt werden sollten.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen Unwiderlegbarkeit der Vermutung weist der BFH mit dem Hinweis auf den Vereinfachungszweck der Regelung und die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers zurück.
Der BFH hob daher das entgegenstehende FG-Urteil auf und gab der Klage statt.
Hinweis
Die Unwiderlegbarkeit der Vermutung der Haushaltszugehörigkeit entsprechend der Meldung des Kindes ist damit - entgegen nicht weniger Stimmen im Schrifttum - geklärt. Gegen die Auffassung des BFH spricht aber, dass die Anknüpfung an die Meldung nur gerechtfertigt sein kann, wenn auch die tatsächlichen Gegebenheiten zumindest einen gewissen Anhaltspunkt für ein entsprechendes Obhutsverhältnis und eine damit verbundene Belastung bieten. Der BFH ist allerdings der Meinung, dass die Unwiderlegbarkeit der Vermutung ausnahmslos gilt, und zwar auch bei Verstößen gegen das Melderecht. Der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag kann daher - wie im Streitfall - auch dann in Anspruch genommen werden, wenn das Kind anderswo unangemeldet wohnt, sich aber melderechtlich unzulässig für die Wohnung des alleinstehenden Elternteils angemeldet hat. Der Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung wird damit ein sehr weiter Rahmen zugestanden.
Der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag soll ab 2015 von bisher 1.308 EUR auf 1.908 EUR angehoben werden. Für jedes weitere Kind steigt der Betrag um zusätzliche 240 EUR; so das bereits vom Bundestag am 18.6.2015 beschlossene Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergelds und des Kinderzuschlags (BTDrucks. 281/15). Die abschließende Beratung und Beschlussfassung soll am 10.7.2015 erfolgen.
BFH, Urteil v. 5.2.2015, III R 9/13, veröffentlicht am 1.7.2015
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