Enteignung löst keine Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 23 EStG aus
Enteignung von Grundbesitz
Im Streitfall war der Steuerpflichtige Eigentümer eines Grundstücks. Nach Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens erließ die Stadt in Bezug auf das Grundstück einen Sonderungsbescheid gegenüber dem Steuerpflichtigen, infolgedessen das Eigentum gegen Zahlung einer Entschädigung auf die Stadt überging. Da dies innerhalb der zehnjährigen Veräußerungsfrist des § 23 EStG erfolgte, ging das Finanzamt von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus und unterwarf den sich ergebenden Veräußerungsgewinn der Besteuerung.
FG: Kein Veräußerungswille
Nach Auffassung des Finanzgerichts scheitert in derartigen Fällen die Anwendung von § 23 EStG am fehlenden Veräußerungswillen des Grundstückseigentümers. Denn ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass die Eigentumsübertragung auf eine wirtschaftliche Betätigung des Veräußernden zurückzuführen ist und dass hierzu regelmäßig ein auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille des Veräußernden vorhanden sein muss.
Das Finanzgericht hält die von ihm vertretene eher enge Auslegung des Veräußerungsbegriffs im Rahmen des § 23 EStG auch deshalb für angezeigt, weil nach der Konzeption des Einkommensteuergesetzes Wertveränderung von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens – im Unterschied zu Wertzuwächsen bei Wirtschaftsgütern eines Betriebsvermögens – grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen.
Kein Anschaffungsvorgang
Auch liegt kein Anschaffungsvorgang vor, wenn kraft Hoheitsakt Grundbesitz entzogen und Ersatzland zugewiesen wird. Vielmehr verlangt ein Anschaffungsgeschäft, dass die Erwerbshandlung des Steuerpflichtigen wesentlich von seinem Willen abhängt. Eine Steuerverstrickung des in § 23 EStG genannten Wirtschaftsguts des Privatvermögens besteht nur, wenn der gesetzlich bestimmte Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung des Wirtschaftsguts nicht überschritten wurde. Bei der Ermittlung des maßgebenden Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung ist es daher sachgerecht, wenn die Tatbestandsmerkmale der „Anschaffung“ und „Veräußerung“ i. S. v. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen bestimmt werden.
Für den Zeitpunkt der Anschaffung wie der Veräußerung ist grundsätzlich der Abschluss des schuldrechtlichen Vertrags maßgebend. Dies hat z. B. bei der Zuteilung eines Grundstücks im Umlegungsverfahren zur Konsequenz, dass bei einer späteren Veräußerung des zugeteilten Grundstücks bei der Fristberechnung nicht auf den Zeitpunkt der Zuteilung des Grundstücks, sondern auf den Zeitpunkt der Anschaffung des in das Umlageverfahren eingebrachten Grundstücks abgestellt wird. Hier vermag das Finanzgericht nun keinen überzeugenden Grund zu erkennen, warum beim Ausscheiden des Wirtschaftsguts aus dem (Privat-)Vermögen des Steuerpflichtigen ein anderer Wertungsmaßstab gelten sollte, wenn das den Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG in diesem Fall unmittelbar auslösende Moment – dort das Umlegungsverfahren und hier die Enteignung – außerhalb des Einflussbereichs des Steuerpflichtigen liegt.
Revision beim BFH
Ob die Veräußerung eines Wirtschaftsguts (Grundstücks) erfordert, dass der Eigentumsübergang auf dem Willen des Veräußernden beruht und daher bei einer Enteignung ausscheidet, da der Eigentumswechsel durch Hoheitsakt bewirkt wird, ist bislang – soweit ersichtlich – weder höchstrichterlich noch erstinstanzlich entschieden worden und auch im Schrifttum umstritten. Da gegen die Entscheidung seitens der Finanzverwaltung Revision eingelegt wurde (Az. beim BFH IX R 28/18), bleibt auf eine höchstrichterliche Klärung zu hoffen. Betroffene Steuerpflichtige sollten daher gegen entsprechende Steuerbescheide Einspruch einlegen und unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren Verfahrensruhe (§ 363 Abs. 2 AO) geltend machen.
FG Münster, Urteil v. 28.11.2018, 1 K 71/16 E, veröffentlicht am 17.12.2018
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