Einstweilige Anordnung: Imbissbetrieb erhält ermäßigten Steuersatz
Hintergrund:
Eine GmbH betrieb mehrere Imbissstände auf Parkplätzen von Supermärkten und Einkaufszentren, an denen sie u. a. Bratwürste, Pommes und Getränke verkaufte. Die dort eingesetzten mobilen Imbisswagen verfügten über eine Verkaufstheke bzw. ein Ablagebrett, jedoch nicht über weitere (höherwertige) Verzehrvorrichtungen wie beispielsweise Stehtische oder Bänke.
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil v. 10.3.2011, Rechtssachen „Bog“ u. a., C-497, 499, 501, 502/09) war die Sachlage relativ klar: Die von der GmbH getätigten Umsätze waren danach als Lieferung von Speisen i. S. des § 3 Nr. 1 UStG anzusehen, die dem 7%igen Steuersatz unterliegen.
Die GmbH wandte sich unter Berufung auf diese Rechtsprechung an ihr Finanzamt und beantragte, den bisherigen Umsatzsteuerfestsetzungen den 7%igen (statt den bisher angewandten 19%igen) Steuersatz zugrunde zu legen. Das Finanzamt lehnte eine Änderung der Steuerfestsetzungen jedoch ab und erklärte, dass die EuGH-Rechtsprechung noch nicht in nationales Recht umgesetzt worden sei. Bis dahin gelte die alte (nationale) Rechtslage fort, nach der die Umsätze regulär mit 19 % versteuert werden müssten. Die begehrte Änderung komme erst in Betracht, wenn das EuGH-Urteil im Bundessteuerblatt veröffentlicht ist.
Entscheidung:
Das FG Münster verpflichtete das Finanzamt im Wege einer einstweiligen Anordnung, die zuviel gezahlte Umsatzsteuer vorläufig zu erstatten. Der Imbissbetrieb hatte hierfür den erforderlichen Anordnungsanspruch, da er nach der neueren EuGH-Rechtsprechung unzweifelhaft 7%ige Speisenlieferungen erbringt. Auch besteht ein Anordnungsgrund, da die GmbH unmittelbar von der Zahlungsunfähigkeit bedroht ist. Die Gewährung der einstweiligen Anordnung ist unumgänglich, da durch den Eintritt der Insolvenz ein unumkehrbarer Schaden eintreten würde.
(FG Münster, Beschluss v. 23.2.2012, 5 V 4511/11 U)
Praxishinweis:
Der EuGH hatte mit Urteil v. 10.3.2011 entschieden, dass die Bereitstellung behelfsmäßiger Verzehrvorrichtungen im Freien nur als geringfügige Nebenleistung zu werten ist und daher noch keinen 19%igen Restaurationsumsatz auslöst. Als behelfsmäßige Vorrichtung stufte der EuGH daher einfache Verzehrtheken ohne Sitzgelegenheit ein. Die Schwelle zum Restaurationsumsatz wird nach der EuGH-Rechtsprechung erst überschritten, wenn ein Kellnerservice, eine Bedienung am Tisch, beheizte Speiseräume, eine Garderobe, Toiletten, Geschirr oder Mobiliar angeboten werden.
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