Ehegatten-Arbeitsverhältnis bei geringfügiger Beschäftigung
Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt
Vor dem FG Münster klagte ein IT-Berater, der mit dem Handel von Hard- und Software gewerblich tätig war. Die Ehefrau wurde für 400 EUR monatlich als Bürokraft beschäftigt. Zudem durfte sie einen Firmenwagen nutzen. Weiterhin wurde vereinbart, dass sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richten sollte. Es wurde keine feste Stundenzahl vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit wurden durch Freizeit ausgeglichen. Der Kläger ergänzte den Arbeitsvertrag später außerdem, sodass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt wurden.
Kein Betriebsausgabenabzug
Das Finanzamt erkannte jedoch den Arbeitsvertrag nicht an und versagte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug des Klägers. Auch vor dem FG Münster hatten die Kläger keinen Erfolgt. Das Gericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Arbeitsvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand.
FG Münster, Urteil v. 20.11.2018, 2 K 156/18 E, veröffentlicht am 15.1.2019
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