Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt

Das FG Münster hat ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, bei dem die Ehefrau geringfügig als Bürokraft beschäftigt war und ihr zudem als Teil des Arbeitslohns ein Pkw zur Privatnutzung überlassen wurde.

Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt 

Vor dem FG Münster klagte ein IT-Berater, der mit dem Handel von Hard- und Software gewerblich tätig war. Die Ehefrau wurde für 400 EUR monatlich als Bürokraft beschäftigt. Zudem durfte sie einen Firmenwagen nutzen. Weiterhin wurde vereinbart, dass sich die Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall richten sollte. Es wurde keine feste Stundenzahl vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit wurden durch Freizeit ausgeglichen. Der Kläger ergänzte den Arbeitsvertrag später außerdem, sodass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt wurden.

Kein Betriebsausgabenabzug 

Das Finanzamt erkannte jedoch den Arbeitsvertrag nicht an und versagte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug des Klägers. Auch vor dem FG Münster hatten die Kläger keinen Erfolgt. Das Gericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Arbeitsvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand.

FG Münster, Urteil v. 20.11.2018, 2 K 156/18 E, veröffentlicht am 15.1.2019