Für die Ermittlung nachträglicher Anschaffungskosten einer Beteiligung ist weiterhin auf die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs abzustellen.

Sachverhalt:

Die klagenden Eheleute waren seit 1989 bzw. 1991 Gesellschafter einer GmbH. Diese wies seit dem 31.12.1996 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in der Bilanz aus. Am 15.11.2001 wurde schließlich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, dessen Eröffnung mangels Masse im Januar 2002 abgelehnt wurde. In 2008 machten die Kläger einen Verlust aus der Auflösung der GmbH im Jahr 2002 geltend. Neben dem Verlust des Stammkapitals wurden hierbei auch Eigenkapitalersetzende Darlehen als nachträgliche Anschaffungskosten geltend gemacht. Als Nachweis wurden Konten aus der Buchhaltung der Gesellschaft vorgelegt. Schriftliche Darlehensverträge bestanden nicht, die Kläger führten an, die Verträge seien mündlich vereinbart worden. Das Finanzamt lehnte die Geltendmachung der Darlehensverluste als nachträgliche Anschaffungskosten ab. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg, sodass Klage erhoben wurde. In der Klagebegründung führten die Kläger unter anderem an, dass nach der neuen Gesetzeslage, die durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) geschaffen worden sei, jeder Darlehensausfall als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen sei.

Entscheidung:

Die Klage wurde durch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg als unbegründet abgewiesen. Entgegen der Ansicht der Kläger seien die ausgefallenen Darlehen im Sachverhalt nicht als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung zu berücksichtigen. Dies ergebe sich bereits aus der Rechtsprechung des BFH zu § 32a GmbHG, da auf den Sachverhalt die Bestimmungen des MoMiG keine Anwendung finden, denn das Insolvenzverfahren war hier bereits vor dem Stichtag der Geltung des MoMiG – dem 1.11.2008 – beantragt bzw. mangels Masse abgelehnt worden. Doch auch in den Fällen, die nach dem 1.11.2008 beantragt worden seien, sei die Rechtsprechung des BFH zu § 32a GmbHG weiterhin anzuwenden. Demnach handele sich hier unstreitig um ein Darlehen, welches gegeben worden sei, als sich das Unternehmen noch nicht in der wirtschaftlichen Krise befunden habe, welches aber in der Krise ab 1996 stehen gelassen worden sei. Zu diesem Zeitpunkt sei der Wert der Darlehensforderung aber bereits Null gewesen.

Praxishinweis:

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Entscheidung des FG Köln v. 20.3.2014 (Az. 3 K 2518/11, EFG 2014 S. 2136). Demnach gilt auch seit dem Inkrafttreten des MoMiG weiterhin die Rechtsprechung des BFH zu § 32a GmbHG a. F. wenn es darum geht, wann Darlehensverluste als nachträgliche Anschaffungskosten geltend gemacht werden (vgl. etwa BFH, Urteil v. 24.4.1997, VIII R 23/93, BStBl 1999 II S. 342: hierzu auch sehr informativ. BMF, Schreiben v. 8.6.1999, IV C 2 - S 2244 - 12/99; BStBl 1999 I S. 545).

FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 28.5.2015, 4 K 7114/12, Haufe Index 8438867