Die wichtigsten BFH-Urteile 2017 im Überblick
1. Änderung der Berechnung der zumutbaren Belastung
Abweichend von der bisherigen Praxis wird lediglich der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den gesetzlichen Grenzbetrag übersteigt, mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet.
BFH, Urteil v. 19.1.2017, VI R 75/14 (Haufe Index 10513150), veröffentlicht am 29.3.2017 (zur Kommentierung)
Das BMF hat am 1.6.2017 in einer Mitteilung darauf hingewiesen, dass es die geänderte Berechnungsweise übernimmt.
2. Regulärer Einkomensteuer-Tarif für Kapitalauszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung
Bei einer einmaligen Kapitalauszahlung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich nicht um ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte, wenn das Kapitalwahlrecht ursprünglich vereinbart war.
BFH, Urteil v. 20.9.2016, X R 23/15 (Haufe Index 10141058), veröffentlicht am 11.1.2017 (zur Kommentierung)
3. Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
Vom Arbeitnehmer selbst getragene Kfz-Kosten mindern den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung auch bei der 1 %-Regelung (Rechtsprechungsänderung).
BFH, Urteil v. 30.11.2016, VI R 2/15 (Haufe Index 10245684) veröffentlicht am 15.2.2017 (zur Kommentierung)
Mit Schreiben v. 21.7.2017 hat das BMF eine Übergangsregelung zur Anwendung dieser Entscheidung erlassen.
4. Häusliches Arbeitszimmer eines Selbstständigen
Einem Selbstständigen steht in seiner Praxis nur dann ein anderer Arbeitsplatz "zur Verfügung", wenn die Erledigung der Büroarbeiten in den Praxisräumen aufgrund der konkreten Umstände zumutbar ist.
BFH, Urteil v. 22.2.2017, III R 9/16 (Haufe Index 10602476), veröffentlicht am 19.4.2017 (zur Kommentierung)
5. USt-Voranmeldungen durch steuerberatende Berufe
Buchhalter sind auch dann nicht zur Erstellung von USt-Voranmeldungen berechtigt, wenn dies automatisch erfolgt.
BFH, Urteil v. 7.6.2017, II R 22/15 (Haufe Index 10949878) veröffentlicht am 19.7.2017 (zur Kommentierung)
Außerdem: Wichtige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in 2017
Das BVerfG hat die Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG für Körperschaften in Teilen als mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. Das gilt soweit innerhalb von 5 Jahren mehr als 25 % des gezeichneten Kapitals an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber unmittelbar übertragen werden (sog. schädlicher Beteiligungserwerb) und dadurch die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte steuerlich nicht mehr abziehbar sind. Diese verfassungsrechtliche Beurteilung betrifft nicht nur die in 2008 geltende Regelung in § 8c Satz 1 KStG a. F., sondern auch die bis zum 31.12.2015 geltende Gesetzesfassung.
BVerfG, Beschluss v. 29.3.2017, 2 BvL 6/11 (Haufe Index 10763087), veröffentlicht am 12.5.2017 (zur Kommentierung)
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Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
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Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
214
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Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
212
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Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
163
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Abschreibung für eine Produktionshalle
124
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Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
92
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Aufwandsentschädigung an einen ehrenamtlich tätigen Ortsvorsteher
91
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Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
90
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5. Gewinnermittlung
90
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Nutzungs- oder Funktionsänderung eines Gebäudes
88
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Übermittlung einer Word-Datei als formwirksame Klageerhebung
25.06.2026
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Alle am 25.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
25.06.2026
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Fremdüblichkeit eines unbesicherten Wandeldarlehens
24.06.2026
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Einkünfte eines Arbeitnehmers im nationalen Seeverkehr
22.06.2026
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Abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen bei der Erbschaftsteuer
22.06.2026
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Rückforderung einer auf ein "Insolvenzanderkonto" eingegangenen Zahlung
22.06.2026
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Niedersächsisches Grundsteuergesetz ist verfassungsgemäß
19.06.2026
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Alle am 18.6.2026 veröffentlichten Entscheidungen
18.06.2026
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Nutzung von Nebengebäuden beeinflusst Berechnung der Grundsteuer nicht
18.06.2026
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Postlaufzeiten und Zugangsvermutung
17.06.2026