
Der BFH hatte entschieden, dass nach § 33 Abs. 3 Satz 1 EStG die zu berücksichtigende zumutbare Belastung stufenweise zu berechnen sei. Das BMF hat sich nun zur weiteren Vorgehensweise geäußert.
Die zumutbare Belastung wird, abhängig von der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte, der nach § 33 EStG in drei Stufen gestaffelt ist, anhand eines Prozentsatzes ermittelt (Mehr dazu in Ihrem Produkt, Haufe Index 1632846). Mit Urteil vom 19.1.2017 (VI R 75/14, Haufe Index 10490223, s. Kommentierung) entschied der BFH, dass eine stufenweise Berechnung vorzunehmen ist. Dies weicht von der bisherigen Verwaltungsauffassung ab.
Ermittlung der zumutbaren Belastung
Bisher wurde die zumutbare Belastung bei Überschreiten einer der drei Stufen in § 33 EStG immer unter Zugrundelegung des Prozentsatzes der höheren Stufe berechnet. Dieses Vorgehen ändert sich nun. In Zukunft wird bei der Berechnung der zumutbaren Belastung nur noch der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte mit dem höheren Prozentsatz belastet, der die jeweilige Stufe übersteigt.
Neue Berechnungsweise berücksichtigen
Das BMF weist darauf hin, dass die geänderte Berechnungsweise möglichst umgehend schon im Rahmen der automatisierten Erstellung der Einkommensteuerbescheide Berücksichtigung finden soll. Falls dies in einem Einzelfall noch nicht erfolgt sein sollte, empfiehlt sich - auch nach Auffassung des BMF - ein Einspruch.
Schlagworte zum Thema: Außergewöhnliche Belastung, Berechnung, Bundesfinanzhof (BFH), Bundesministerium der Finanzen (BMF), Arbeitnehmerbesteuerung
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