USt-Voranmeldungen durch steuerberatende Berufe

Buchhalter sind auch dann nicht zur Erstellung von USt-Voranmeldungen berechtigt, wenn dies automatisch erfolgt.

Hintergrund: Automatische USt-Voranmeldungen

X ist als Bürokauffrau mit der Qualifizierung zur Diplom-Kauffrau (FH) und als Steuerfachgehilfin ausgebildet. Sie betreibt ein selbstständiges Buchführungsbüro, in dem sie Leistungen nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG erbringt. Ihre Tätigkeit umfasst auch die laufende Finanzbuchhaltung mit digitaler Archivierung und die laufende Lohnbuchhaltung. Dazu setzt sie das Buchführungsprogramm DATAG ein. Für ihren Auftraggeber A verbuchte sie alle Belege. Die von ihr über das Programm erstellten USt-Voranmeldungen übermittelte sie 2013 elektronisch an das zuständige FA.

Das FA wies X wegen unbefugter geschäftsmäßiger Hilfe in Steuersachen als Bevollmächtigte zurück. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, das Erstellen der USt-Voranmeldung sei Wertung und Gestaltung und gehe damit über die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge (§ 6 Nr. 3 StBerG) und das Buchen laufender Geschäftsvorfälle (§ 6 Abs. 4 StBerG) hinaus. Mit der Revision trug X im Wesentlichen vor, die USt-Voranmeldungen würden von dem Programm automatisch erstellt.

Entscheidung: USt-Voranmeldung ist steuerberatendem Beruf vorbehalten

Ob jemand zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, richtet sich nach dem StBerG. Nach § 6 Nr. 4 StBerG werden von dem Verbot der unbefugten Hilfe in Steuersachen (§ 5 StBerG) nicht erfasst: Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnbuchhaltung und Fertigen der LSt-Anmeldungen durch entsprechend ausgebildete und beruflich erfahrene Personen. Die Erstellung von USt-Voranmeldungen wird von der Vorschrift nicht umfasst. § 6 Nr. 4 StBerG kann im Hinblick auf den klaren Wortlaut und die Zielsetzung der Vorschrift nicht entsprechend auf die Erstellung von USt-Voranmeldungen angewandt werden. Darin liegt kein Verstoß gegen die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Die USt-Voranmeldungen können den LSt-Anmeldungen nicht gleichgestellt werden. Denn ihre Erstellung erfordert eine umfassende Kenntnis des USt-Rechts, auch wenn es viele Fälle geben mag, in denen sich keine rechtlichen Schwierigkeiten ergeben. Jedoch kann die Entscheidung, ob es mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist, USt-Voranmeldungen den steuerberatenden Berufen vorzubehalten, nicht von im Einzelfall auftretenden Schwierigkeiten abhängig gemacht werden.

Das gilt auch dann, wenn das Buchführungsprogramm die automatische Erstellung der USt-Voranmeldungen aufgrund der Buchführung ermöglicht. Die bloße unkritische Übernahme der Ergebnisse der Buchführung ohne eigene rechtliche Prüfung genügt nicht den Anforderungen, die das Gesetz an eine USt-Voranmeldung stellt. Die Erstellung erfordert vielmehr ein eigenverantwortliches und sachkundiges Tätigwerden, das auch die kritische Prüfung und eine gesetzesgerechte Auswertung der durch den Buchführer gelieferten Zahlen einschließt. Dass der Gesetzgeber diese Tätigkeit Personen mit entsprechender Vorbildung zur Hilfeleistung in Steuersachen vorbehalten hat, ist daher kein Eingriff in die Berufsfreiheit. Ein Buchführungsprogramm kann diese persönliche Tätigkeit nicht ersetzen. Es kann z. B. nicht erkennen, ob die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und in welchem Voranmeldungszeitraum der Abzug vorzunehmen ist. Der BFH wies die Revision daher zurück.

Hinweis: USt-Voranmeldung steht Jahreserklärung gleich

Die Tätigkeit mag zwar häufig nur in einem Tastendruck bestehen. Der BFH stellt jedoch zutreffend darauf ab, dass die Schwierigkeiten, die in Einzelfällen auftreten können, nicht außer Betracht bleiben dürfen. Der Bundesgerichtshof (BGH) ist ebenfalls der Auffassung, dass die geschäftsmäßige Hilfeleistung bei der Erstellung der USt-Voranmeldungen den steuerberatenden Berufen vorbehalten ist. Dass Buchhalter zur Buchung laufender Geschäftsvorfälle auch befugt sind, soweit diese die USt berühren, steht dem nicht entgegen. Sie sind lediglich nicht dazu berechtigt, aufgrund der Buchführungsergebnisse die USt-Voranmeldungen zu erstellen. Insoweit gilt nichts anderes als für das Fertigen der USt-Jahreserklärungen sowie der Steuer- und Feststellungserklärungen für ertragsteuerliche Zwecke (mit Ausnahme der LSt-Anmeldungen), auf die § 6 Nr. 4 StBerG ebenfalls nicht anwendbar ist.

BFH, Urteil v. 7.6.2017, II R 22/15, veröffentlicht am 19.7. 2017