Am 27.09.2017 hat der BFH sechs Entscheidungen zur Veröffentlichung freigegeben.
Kompakt und aktuell: Jeden Donnerstag finden Sie auf Ihrem Steuerportal einen Überblick der am Vortag vom Bundesfinanzhof veröffentlichten Entscheidungen. Am folgenden Montag finden Sie hier Verlinkungen auf die Kurzkommentierungen zu den wichtigsten Entscheidungen. Entscheidungsdatum und Aktenzeichen sind mit den Volltexten auf der Homepage des Bundesfinanzhofs verlinkt.
Thema | Entscheidung | Datum und Az. |
Nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts | Nach der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG sind Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen keine nachträglichen Anschaffungskosten. Der BFH gewährt jedoch Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung. | |
Anerkennung einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft | Eine Organschaft ist für die Jahre anzuerkennen, in denen alle Voraussetzungen vorliegen, sodass eine "Unterbrechung" nicht schadet. | |
Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko bei einer GmbH & Still | Bei einer GmbH & Still kann sich die Entfaltung einer stark ausgeprägten Mitunternehmerinitiative des Stillen auch aus dessen Stellung als Geschäftsführer der GmbH ergeben. | |
Leistungen des Nutzungsberechtigten als Betriebsausgaben beim Wirtschaftsüberlassungsvertrag | Nach der Neufassung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG durch das JStG 2008 können auf einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag beruhende Leistungen des Nutzungsberechtigten an den Überlassenden als Betriebsausgaben abziehbar sein. | |
Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags bei körperschaftsteuerrechtlicher Organschaft | Bei der Berechnung der fünfjährigen Mindestlaufzeit eines Gewinnabführungsvertrags kann eine umwandlungssteuerrechtliche Rückwirkungsfiktion beachtlich sein, auch wenn sie auf einen Zeitpunkt vor Gründung der Organgesellschaft wirkt. | |
Biogasanlage in der Umsatzsteuer | Übergibt ein Landwirt dem Betreiber einer Biogasanlage Biomasse, die im Eigentum des Landwirts verbleibt und lediglich zur Gewinnung von Biogas genutzt wird, so erfüllt die Rückgabe der Pflanzenreste an den Landwirt nicht die Voraussetzungen einer Besteuerung als unentgeltliche Zuwendung. |
Viele Grüße
Frank Holst, Haufe Online-Redaktion