Abgeltungswirkung bei gewerblich geprägter KG

Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist auch dann als "Lieferung von Wasser" i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.

Hintergrund: Bauunternehmer führt (nur) die Hauswasseranschlüsse aus

Eine GmbH führt Tiefbauarbeiten aus. Sie errichtet u.a. Trinkwasseranschlüsse als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich. Bei der Erbringung dieser Leistungen im strittigen Zeitraum 2009 bis 2012 erfolgte die Auftragsvergabe jeweils vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an die GmbH, die Abrechnung fand jedoch direkt zwischen der GmbH und dem jeweiligen Grundstückseigentümer statt. Die Rechnungslegung erfolgte getrennt: Für die Herstellung des Anschlusses von der Hauptversorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze gegenüber dem Wasser- und Abwasserzweckverband und von der Grundstücksgrenze bis ins Haus gegenüber dem Grundstückseigentümer oder Bauherrn.

Die GmbH hat die Umsätze aus den Leistungen für die Herstellung der Trinkwasseranschlüsse vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen und den Grundstückseigentümern bzw. Bauherren Rechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von 7 % erteilt. Nach Durchführung einer Außenprüfung bei der GmbH vertrat das Finanzamt in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Jahre 2009 bis 2012 die Auffassung, dass es sich insoweit um Leistungen handele, die dem Regelsteuersatz unterliegen, da es sich bei der GmbH um ein Bauunternehmen handele.

Entscheidung: Ermäßigter Steuersatz ist anzuwenden

Der BFH entscheidet ebenso wie die Vorinstanz, dass auf die streitigen Leistungen der GmbH der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist.

Hinweis: Legen eines Hausanschlusses fällt unter den Begriff der Lieferung von Wasser

Der BFH weist zunächst darauf hin, dass aufgrund der vertraglichen Beziehungen die GmbH ihre Leistungen an den jeweiligen Zweckverband erbracht hat. Die Zahlungen der Grundstückeigentümer sind Entgelt von dritter Seite.

Der EuGH hat in seinem Urteil (v. 3.4.2008, C 442-5, BStBl 2009 II S. 328) entschieden, dass unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" auch das Legen eines Hausanschlusses fällt, das in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Da der Hausanschluss für die Wasserversorgung der Allgemeinheit unentbehrlich sei, weil ohne den Hausanschluss dem Eigentümer oder Bewohner des Grundstücks kein Wasser bereitgestellt werden könnte, falle er unter den Begriff "Lieferungen von Wasser".

Unerheblich ist nach Auffassung des BFH, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist. Ebenso unerheblich ist nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der BFH anschließt, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung scheidet die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht deshalb aus, weil die GmbH kein Wasserversorgungsunternehmen ist.

BFH, Urteil v. 29.11.2017, I R 58/15; veröffentlicht am 4.4.2018.