Ermäßigter Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses
Hintergrund: Bauunternehmer führt (nur) die Hauswasseranschlüsse aus
Eine GmbH führt Tiefbauarbeiten aus. Sie errichtet u.a. Trinkwasseranschlüsse als Verbindungen vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich. Bei der Erbringung dieser Leistungen im strittigen Zeitraum 2009 bis 2012 erfolgte die Auftragsvergabe jeweils vom zuständigen Wasser- und Abwasserzweckverband an die GmbH, die Abrechnung fand jedoch direkt zwischen der GmbH und dem jeweiligen Grundstückseigentümer statt. Die Rechnungslegung erfolgte getrennt: Für die Herstellung des Anschlusses von der Hauptversorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze gegenüber dem Wasser- und Abwasserzweckverband und von der Grundstücksgrenze bis ins Haus gegenüber dem Grundstückseigentümer oder Bauherrn.
Die GmbH hat die Umsätze aus den Leistungen für die Herstellung der Trinkwasseranschlüsse vom öffentlichen Trinkwassernetz zum jeweiligen Gebäudebereich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterworfen und den Grundstückseigentümern bzw. Bauherren Rechnungen unter Ausweis von Umsatzsteuer in Höhe von 7 % erteilt. Nach Durchführung einer Außenprüfung bei der GmbH vertrat das Finanzamt in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Jahre 2009 bis 2012 die Auffassung, dass es sich insoweit um Leistungen handele, die dem Regelsteuersatz unterliegen, da es sich bei der GmbH um ein Bauunternehmen handele.
Entscheidung: Ermäßigter Steuersatz ist anzuwenden
Der BFH entscheidet ebenso wie die Vorinstanz, dass auf die streitigen Leistungen der GmbH der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden ist.
Hinweis: Legen eines Hausanschlusses fällt unter den Begriff der Lieferung von Wasser
Der BFH weist zunächst darauf hin, dass aufgrund der vertraglichen Beziehungen die GmbH ihre Leistungen an den jeweiligen Zweckverband erbracht hat. Die Zahlungen der Grundstückeigentümer sind Entgelt von dritter Seite.
Der EuGH hat in seinem Urteil (v. 3.4.2008, C 442-5, BStBl 2009 II S. 328) entschieden, dass unter den Begriff "Lieferungen von Wasser" auch das Legen eines Hausanschlusses fällt, das in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Da der Hausanschluss für die Wasserversorgung der Allgemeinheit unentbehrlich sei, weil ohne den Hausanschluss dem Eigentümer oder Bewohner des Grundstücks kein Wasser bereitgestellt werden könnte, falle er unter den Begriff "Lieferungen von Wasser".
Unerheblich ist nach Auffassung des BFH, ob der Leistungsempfänger der Verlegung des Hausanschlusses identisch mit dem Leistungsempfänger der Wasserlieferungen ist. Ebenso unerheblich ist nach der Rechtsprechung des BGH, der sich der BFH anschließt, ob die Leistung von demselben Unternehmer erbracht wird, der das Wasser liefert. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung scheidet die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht deshalb aus, weil die GmbH kein Wasserversorgungsunternehmen ist.
BFH, Urteil v. 29.11.2017, I R 58/15; veröffentlicht am 4.4.2018.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
315
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
231
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
224
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
198
-
Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis
177
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
164
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1581
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
134
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
126
-
Teil 1 - Grundsätze
122
-
Bundesverfassungsgericht veröffentlicht Jahresvorausschau 2026
13.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
12.03.2026
-
Alle am 12.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
12.03.2026
-
Differenzierende Grundsteuer-Hebesätze in Hilden rechtswidrig
11.03.2026
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
11.03.2026
-
Vorsteuerabzug bei Factoringleistungen
11.03.2026
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
09.03.2026
-
Entnahme eines Arbeitszimmers in einer Eigentumswohnung
09.03.2026
-
Steuersätze bei Beherbergungsleistungen
09.03.2026
-
Steuerbefreiung für ein Gelegenheitsgeschenk
09.03.2026