Betriebsausgabenabzug von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen

Eine am 9.1.2015 (Freitag) geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für November 2014 kann aufgrund der Abflussfiktion noch als Betriebsausgabe des Jahres 2014 abgezogen werden kann, obwohl die Fälligkeit der Zahlung durch die „SaSoFei“-Regelung auf den 12.1.2015 (Montag) verschoben war.  

Zahlung innerhalb, Fälligkeit außerhalb des 10-Tages-Zeitraums

Eine Einnahme-Überschuss-Rechnerin reichte ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2014 am 6.1.2015 beim Finanzamt ein, den entsprechenden Steuerbetrag wies sie am 9.1.2015 zur Zahlung an. Sie ging davon aus, dass auf die Zahlung die Abflussfiktion des § 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 EStG anwendbar war, nach der regelmäßig wiederkehrende Ausgaben dem Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit zugeordnet werden können, selbst wenn sie „kurze Zeit“ (= innerhalb von 10 Tagen) nach Beendigung dieses Jahres abfließen. Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung verbuchte sie daher als Betriebsausgabe des Jahres 2014.

Finanzamt verlangt Zahlung und Fälligkeit innerhalb des 10-Tages-Zeitraums

Das Finanzamt lehnte einen Abzug in 2014 jedoch ab und erklärte, dass die Abflussfiktion nur anwendbar ist, wenn Zahlung und Fälligkeit in den 10-Tages-Zeitraum fallen. Im vorliegenden Fall lag der gesetzlich bestimmte reguläre Fälligkeitstermin aber auf dem 10.1.2015 - einem Samstag -, sodass sich die Fälligkeit nach der sog. „SaSoFei-Regelung“ des § 108 Abs. 3 AO auf den 12.1.2015 (Montag) verschoben hatte. Die Fälligkeit sei somit aus dem 10-Tages-Zeitraum herausgefallen, sodass ein Betriebsausgabenabzug in 2014 nicht mehr möglich sei.

FG lässt Abzug im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu

Das Finanzgericht entschied jedoch, dass die Umsatzsteuer-Vorauszahlung noch eine Betriebsausgabe des Jahres 2014 war. Zwar stimmte das Gericht mit dem Finanzamt darüber überein, dass die „SaSoFei-Regelung“ den Zehn-Tages-Zeitraum der Abflussfiktion nicht verlängern kann, sodass eine am 11. oder 12. Januar des Folgejahres fällige Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die auch erst am 11. oder 12. Januar bewirkt wird, nicht im Vorjahr als Betriebsausgabe abzugsfähig ist. Nach Gerichtsmeinung muss davon aber die vorliegende Konstellation abgegrenzt werden, in der die Zahlung bereits am 9.1.2015 (innerhalb des 10-Tages-Zeitraums) geleistet worden ist. In diesem Fall ist nach Auffassung des Gerichts eine Zuordnung der Zahlung im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (2014) noch möglich.

"SaSoFei"-Regelung verlängert den 10-Tages-Zeitraum nicht

Das FG hat die Revision zugelassen, diese wurde zwischenzeitlich eingelegt (Az. des BFH: III R 1/17).

Bereits mit Urteil vom 11.11.2014 (VIII R 34/12) hat der BFH entschieden, dass die „SaSoFei“-Regelung lediglich die Zahlungsfrist verlängert, nicht jedoch den 10-Tages-Zeitraum der Abflussfiktion. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Rechtsanwalt vergeblich versucht, seine erst am 11.1.2010 (Montag) geleistete Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das vierte Quartal 2009 noch als Betriebsausgabe des Jahres 2009 abzuziehen.

Sächsisches FG, Urteil v. 30.11.2016, 2 K 1277/16