Kein Betriebsausgabenabzug für die Veranstaltung eines Golfturniers
Hintergrund
Die A-OHG richtete in 2005 - 2008 jeweils ein Golfturnier aus. Die Erlöse daraus dienten der Finanzierung einer Wohltätigkeitsveranstaltung, bei der Spenden für krebskranke Kinder gesammelt wurden. An die Turniere schloss sich eine Abendveranstaltung an, die von Turnierteilnehmern, Vertretern der Wohltätigkeitsveranstaltung, Prominenten und interessierten Dritten besucht wurde. A übernahm die Aufwendungen für das Turnier und für die Abendveranstaltung. Den Teilnehmern, die nur zum Teil Geschäftspartner der A waren, entstanden keine Kosten. Sie wurden jedoch um eine großzügige Spende für die Wohltätigkeitsveranstaltung gebeten.
Das FA und auf die Klage auch das FG lehnten den Betriebsausgabenabzug für die von A getragenen Kosten (Turnier und Abendveranstaltung) unter Hinweis auf das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG ab. Mit der Revision machte A geltend, nach dem Sponsoringerlass (BMF v. 18.2.1998, BStBl I 1998 S. 212) müssten die Kosten (zwischen 11.000 EUR und 21.000 EUR im Jahr) unter dem Gesichtspunkt des "Sozio-Sponsorings" anerkannt werden.
Entscheidung
Ebenso wie das FG geht auch der BFH davon aus, dass es sich um nicht abziehbare Betriebsausgaben handelt. Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG betrifft "Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen". Die Veranstaltung eines Golfturniers stellt einen "ähnlichen Zweck" i.d.S. dar. Denn diese Turniere weisen typischerweise einen Zusammenhang mit der Lebensführung (Freizeitgestaltung) des Unternehmers und/oder seiner Geschäftsfreunde auf. Auch die Aufwendungen für die Bewirtung im Rahmen der Abendveranstaltungen werden von dem Abzugsverbot umfasst. Denn die Bewirtung war, wie die Einbettung der Siegerehrung in die Abendveranstaltung verdeutlicht, in die Turnierveranstaltung einbezogen. Beide Veranstaltungen - Turnier und Abend - waren somit eng verzahnt, auch wenn an der Abendveranstaltung neben den aktiven Turnierteilnehmern auch Außenstehende teilgenommen haben.
Entgegen der Meinung der A lässt sich der Betriebsausgabenabzug nicht auf den Sponsoringerlass stützen (BMF v. 18.2.1998, BStBl I 1998 S. 212). Dieser Erlass bestimmt, dass für Sponsoring ein Betriebsausgabenabzug in Betracht kommen kann, wenn der Sponsor dadurch für sein Unternehmen werben will, dass der Empfänger z.B. auf Plakaten oder Fahrzeugen auf das Unternehmen oder Produkte des Sponsors hinweist. Damit trifft der Erlass lediglich eine Aussage dazu, welche Voraussetzungen für das Vorliegen einer Betriebsausgabe gegeben sein müssen. Der Erlass regelt aber nicht die im Streitfall entscheidende Frage, ob - falls dem Grunde nach als Betriebsausgaben einzustufende Aufwendungen vorliegen - diese Aufwendungen gleichwohl unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG fallen. Dieses gesetzliche Abzugsverbot für bestimmte Aufwendungen könnte auch im Wege einer anderslautenden Verwaltungsanweisung nicht umgangen werden.
Hinweis
Das Abzugsverbot wurde geschaffen, um überflüssige und unangemessene Repräsentation auszuschließen. Angemessenheitserwägungen sind daher im konkreten Fall nicht anzustellen, da es gerade der Zweck der Regelung ist, die zum Ausschluss des Abzugs führende Unangemessenheit typisiert zu bestimmen. Es kommt deshalb auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang Gesellschafter der A oder deren Arbeitnehmer an den Turnieren teilgenommen haben. Denn das Abzugsverbot greift selbst dann, wenn nur (potentielle) Geschäftskunden teilnehmen. Soweit in der Versagung des Abzugs ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip liegt, ist dies durch den typisierend angenommenen Zusammenhang mit der Lebensführung gerechtfertigt.
Der BFH erwähnt, dass eine Beurteilung als "Aufwendungen ... für ähnliche Zwecke" und damit das Eingreifen Abzugsverbots allenfalls dann nicht angenommen werden könnte, wenn die Abendveranstaltung der eigentliche Hauptzweck im Rahmen der Spendenaktion gewesen wäre und zu dieser selbständig organisierten Veranstaltung auch die Teilnehmer eines zeitgleich, aber unabhängig davon organisierten Golfturniers quasi zusätzlich eingeladen worden wären. Dann könnten wohl die Voraussetzungen nach dem Sponsoringerlass gegeben sein. Allerdings weist der BFH auch darauf hin, dass der Sponsoringerlass als sog. norminterpretierende Verwaltungsanweisung die Rechtsprechung schon dem Grunde nach nicht bindet.
Zu einem großzügigeren Ergebnis kam der BFH im Fall einer Brauerei, die Golfvereine bei der Durchführung einer nach der Brauerei benannten Serie von Golfturnieren unterstützte (BFH v. 14.10.2015, I R 74/13). Im Unterschied zu o.a. Urteil hatten die Turniere hier nach der Auffassung des BFH ausschließlich den Zweck, den Warenabsatz zu sichern. Ein Zusammenhang mit der gesellschaftlichen Stellung von z.B. Geschäftspartnern der Brauerei sei rein zufällig und falle im Hinblick auf die Anzahl der Turniere nicht ins Gewicht.
BFH, Urteil v. 16.12.2015, IV R 24/13, veröffentlicht am 24.2.2016
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