Barzahlung bei Kinderbetreuung durch Minijobs
Voraussetzungen für die Absetzbarkeit
Die Kinder müssen unter 14 Jahre alt sein, und es können maximal zwei Drittel der Kosten, höchstens jedoch 4.000 EUR pro Kind, geltend gemacht werden. Zudem muss eine Rechnung vorliegen, und die Zahlungen müssen unbar auf das Konto der Pflegekraft erbracht werden. "Ob die unbare Zahlung auch bei Minijobbern erforderlich ist, muss erst noch geklärt werden", sagt Constanze Grüning vom Bund der Steuerzahler und verweist auf ein anhängiges Verfahren vor dem BFH.
Ausnahme für Minijobs?
Bislang hat sich lediglich das niedersächsische Finanzgericht mit der Problematik auseinandergesetzt. In dem verhandelten Fall (Az. 3 K 12356/12) entschied es, dass eine unbare Zahlung nur notwendig ist, wenn sie für eine Dienstleistung erfolgt, für die eine Rechnung ausgestellt werden muss. Minijobs wären nicht betroffen. Bei diesen geringfügig Beschäftigten mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von bis zu 450 EUR im Monat sei die ordnungsgemäße Durchführung des Arbeitsverhältnisses bereits nachgewiesen. Abschließend muss der BFH die Frage bewerten (Az. III R 63/13).
Einspruch einlegen
Einstweilen können Eltern von Kindern in vergleichbaren Fällen gegen ablehnende Bescheide des Finanzamts Einspruch einlegen. Sie können unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof beantragen, dass ihr Steuerverfahren ruht, bis die Frage durch den BFH geklärt wurde.
Auf Nummer Sicher gehen
Wer sichergehen will, dass die Kinderbetreuungskosten vom Finanzamt anerkannt werden, sollte beachten, dass auch Barschecks ausgeschlossen sind. Das gilt selbst dann, wenn der Empfang quittiert wurde. Und sogar eine Nachholung der Überweisung nach der Barzahlung wird nicht akzeptiert. Zu den zulässigen Zahlungsarten zählen Einzelüberweisungen, Daueraufträge oder Einzugsermächtigungen.
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