Auch nicht abgeführte Lohnsteuer kann angerechnet werden
Hintergrund:
Der Kläger hatte im Rahmen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit seinem Arbeitgeber die Zahlung einer Abfindung vereinbart. Der Arbeitgeber zahlte die Abfindung jedoch nicht in voller Höhe aus und fiel in Insolvenz. In der Steuerbescheinigung wies er den ausgezahlten Betrag sowie die auf die gesamte
vereinbarte Abfindung entfallende Lohnsteuer aus, ohne den gesamten ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt abgeführt zu haben. Das Finanzamt unterwarf den ausbezahlten Betrag sowie die ausgewiesene Lohnsteuer als Arbeitslohn der Einkommensteuer. Es rechnete aber nur die rechnerisch auf diesen
Bruttobetrag entfallende Lohnsteuer an und erließ auf Antrag des Klägers einen entsprechenden Abrechnungsbescheid. Der Kläger begehrte dagegen die Anrechnung der gesamten bescheinigten Lohnsteuer.
Entscheidung:
Das Gericht gab dem Kläger Recht. Gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG sei der gesamte Betrag anzurechnen, da es sich um erhobene Abzugsbeträge handele, die auf bei der Veranlagung erfasste Einkünfte entfielen. Es bestehe zwar keine Bindung an die in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesenen Beträge, aber das
beklagte Finanzamt habe sich durch die Behandlung des höheren Lohnsteuerbetrags als steuerpflichtigen Vorteil im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auch hinsichtlich der Anrechnungsfrage festgelegt und gebunden. Unerheblich sei deshalb, dass die Beträge nicht vollständig an das Finanzamt abgeführt wurden. Der Kläger habe mit der Duldung des Einbehalts der Lohnsteuerschuld und der entsprechenden Minderung des Arbeitslohns grundsätzlich seine Zahlungspflicht erfüllt.
(FG Münster, Urteil v. 24.4.2012, 6 K 1498/11 AO)
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VII R 28/12 anhängig.
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
1.012
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
869
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
624
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
610
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
600
-
Berechnung der Zehn-Jahres-Frist bei sanierungsrechtlicher Genehmigung
554
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
534
-
5. Gewinnermittlung
497
-
Ortsübliche Vermietungszeit für eine Ferienwohnung
485
-
Anschrift in Rechnungen
474
-
Alle am 19.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
19.09.2024
-
Gericht der Europäischen Union ab Oktober 2024 für Vorabentscheidungen zuständig
19.09.2024
-
Keine Wiedereinsetzung bei unterlassener Bearbeitung eines Klageauftrags
19.09.2024
-
Rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns II
18.09.2024
-
Positives Eigenkapital nach Umwandlung einer GmbH
17.09.2024
-
Keine Steuerermäßigung für freiwillige Vorauszahlungen auf Handwerkerleistungen
16.09.2024
-
Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung
16.09.2024
-
Zinssatz für Schuldzinsenhinzurechnung bei Überentnahmen
13.09.2024
-
Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz bei nicht ganzjähriger Beschäftigung
12.09.2024
-
Alle am 12.9.2024 veröffentlichten Entscheidungen
12.09.2024