Gemeinnützigkeit eines politisch aktiven Vereins
Umstritten ist die Gemeinnützigkeit eines Vereins ("Attac"), der nach seiner Satzung die Förderung von Bildung, Wissenschaft, Forschung, Demokratie und Solidarität unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen der Globalisierung erstrebt. Dies soll durch Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit sowie das Veranstalten von Konferenzen und Bildungsarbeit erreicht werden. Der Verein führte seit seiner Gründung eine Vielzahl von Aktivitäten durch. Neben Informationsveranstaltungen wurden insbesondere Kampagnen zu verschiedenen politischen Themen durchgeführt. Diese betrafen unter anderem den Abbau von Steuervorteilen für Kapitalgesellschaften, die erbschaftsteuerliche Behandlung von Vermögen, die Mehrwertsteuerentlastung von Hotels, die Einführung einer Vermögensteuer usw.
Im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen Körperschaftsteuerbescheide vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, der Verein sei nicht gemeinnützig, da er nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung politische Ziele verfolge. Das Finanzgericht kam allerdings zu einer gegenteiligen Auffassung. Die Entscheidung wurde jedoch vom BFH Urteil vom 13.11.2019 - V R 30/16, wieder aufgehoben, sodass sich erneut das Hessische FG mit der Frage der Gemeinnützigkeit des Vereins zu beschäftigen hatte.
Gemeinnützigkeit nicht anerkannt
Das Hessische FG bestätigte nunmehr die Rechtsauffassung des Finanzamts. Die formellen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit sah das FG hierbei als gegeben an. Die Satzung des Vereins war also dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Allerdings entspricht die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins nicht den Grenzen, die das Gemeinnützigkeitsrecht setzt. Eine eigenständige Verfolgung politischer Zwecke stehe im Widerspruch zum Gemeinnützigkeitsrecht. Dies dürfe weder Gegenstand der Satzung noch der tatsächlichen Geschäftsführung sein.
Eine Abgrenzung zwischen der Verschaffung von politischer Bildung und einer politischen Einflussnahme könne zwar im Einzelfall schwierig sein, insbesondere die Durchführung der verschiedenen Kampagnen sei aber als politische Einflussnahme anzusehen und nicht als Verschaffung politischer Bildung. Der BFH gehe in seiner Rechtsprechung hierbei von einem engen Begriff der Bildung aus. An diese Rechtsprechung des BFH sei das FG gebunden.
Rechtsprechung des BFH
Dem Hessischen FG war offensichtlich bei seiner Entscheidung nicht ganz wohl. Gleich an mehreren Stellen betont das Gericht, dass es an die Rechtsprechung des BFH gebunden ist. Vermutlich hätten die Richter in Kassel gern anders entschieden, wie sie dies ja auch bereits einmal getan haben.
Trotzdem ist die Entscheidung des FG als zutreffend anzusehen. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO regelt als gemeinnützigen Zweck die Förderung der Volksbildung. Es ist unstrittig, dass auch die politische Bildung hierunter fällt (Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 52 AO Rz. 27; Klein/Gersch, AO, 2020, § 52 AO Rz. 22). Allerdings muss dann auch die tatsächliche Geschäftsführung diesem gemeinnützigen Zweck entsprechen. Und dies war hier nach den Feststellungen der Gerichte eben nicht der Fall, da allgemein-politische Ziele verfolgt wurden. Insofern scheidet eine Gemeinnützigkeit des Vereins zutreffend aus. Hierbei soll nicht verkannt werden, dass die Abgrenzung der Vermittlung von politischer Bildung und der Verfolgung von politischen Zwecken im Einzelfall oftmals nicht unproblematisch sein kann (siehe auch Klein/Gersch, AO, 2020, § 52 AO Rz. 48).
Da das FG die Revision zum BFH (V R 14/20) zugelassen hat, ist die Entscheidung nicht rechtskräftig.
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
320
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
308
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
308
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
304
-
Selbst getragene Kraftstoffkosten bei der 1 %-Regelung
190
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
181
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
178
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
168
-
VG Düsseldorf: Beihilferecht sperrt Überbrückungshilfen III, III Plus und IV
168
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1471
-
Grunderwerbsteuer beim Erwerb eines Anteils einer Personengesellschaft durch den Treugeber vom Treuhänder
07.04.2026
-
Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags beim Erwerb durch mehrere Personen
07.04.2026
-
Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung
07.04.2026
-
Vewaltungsgericht darf nicht über Grundsteuermessbetrag urteilen
07.04.2026
-
Rückstellungsbildung bei einem Vorruhestandsmodell
02.04.2026
-
Alle am 2.4.2026 veröffentlichten Entscheidungen
02.04.2026
-
Unterbliebene Antragstellung im für Kindergeld zuständigen Staat
02.04.2026
-
Streitwert bei Bescheid über Gewerbesteuermessbetrag
02.04.2026
-
Klage eines Rechtsanwalts in eigener Sache
02.04.2026
-
Fehlender Datenabgleich bei Kirchensteuerfestsetzung
01.04.2026