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Hessisches FG Urteil vom 26.02.2020 - 4 K 179/16

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinnützigkeit einer Körperschaft, die sich politisch betätigt - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BVerfG: 1 BvR 697/21

Leitsatz (redaktionell)

Nach dem vom 5. Senat des BFH vertretenen engen herkömmlichen Bildungsbegriff, der lediglich die Vermittlung von Informationen durch theoretische Unterweisung, z.B. in einer Art Schulunterricht, als Förderung der Volksbildung nach § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO ansieht, ist die Tätigkeit des Vereins durch den Aufruf zu konkreten Handlungen und das Aufstellen von Forderungen als Mittel zur Erlangung von Aufmerksamkeit für den gemeinnützigen satzungsmäßigen Zweck als gemeinnützigkeitsschädlich anzusehen.

Normenkette

AO § 52 Abs. 2 Nr. 7; AO § 52 Abs. 2 Nr. 24

Streitjahr(e)

2010, 2011, 2012

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 10.12.2020; Aktenzeichen V R 14/20)

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nunmehr im 2. Rechtsgang darüber, ob der Kläger in den Jahren 2010 bis 2012 (Streitjahre) die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als gemeinnützige Körperschaft erfüllt hat.

Der Kläger ist ein seit 20xx unter VR xxxx im Vereinsregister eingetragener Verein mit den Namen “B e.V.” (im Folgenden “Verein”). …

Der Zweck des Vereins ist nach § 2 der Satzung vom xx.xx.20xx und der

Satzung vom xx.xx.20xx

“die Förderung von Bildung, Wissenschaft und Forschung, die Förderung des Schutzes der Umwelt und des Gemeinwesens, der Demokratie und der Solidarität unter besonderer Berücksichtigung der ökonomischen und gesellschaftlichen Auswirkungen der Globalisierung. Der Verein fördert die Völkerverständigung und den Frieden.”

§ 2 der Satzung bestimmt insoweit, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolge. Diese Zwecke sollen nach § 2 der Satzung ...

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