Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers eines Betriebsprüfers
Hintergrund:
Der Kläger ist Betriebsprüfer. Da in den Räumen des Finanzamts für 80 Betriebsprüfer nur 30 Poolarbeitsplätze zur Verfügung stehen, machte er die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt hat die Kosten für das häusliche Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten anerkannt, da dem Kläger im Finanzamt ein Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden hätte. Im Einspruchs- und Klageverfahren trug der Kläger vor, dass er alle organisatorischen Arbeiten, Prüfungsvorbereitungen und Berichtsanfertigungen im häuslichen Arbeitszimmer erledige und dort auch mehrerer Prüfungen durchgeführt habe. Er habe sich nicht arbeitstäglich mit den anderen Prüfern abstimmen können, um einen freien Schreibtisch im Finanzamt vorzufinden.
Entscheidung:
Nach Auffassung des FG ist es für einen anderen Arbeitsplatz i.S.d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG erforderlich, dass der Steuerpflichtige jederzeit für die dienstlich erforderlichen Büroarbeiten auf einen für ihn nutzbaren Arbeitsplatz zugreifen kann. Da diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt war, hat das FG den auf 1.250 EUR begrenzten Abzug der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers anerkannt. Laut FG kann der Steuerpflichtige nicht darauf verwiesen werden, zu verschiedenen Tageszeiten auf der Suche nach einem freien Schreibtisch sein Glück zu versuchen, oder jeden Morgen mit anderen Prüfern einen Wettkampf um einen verfügbaren Arbeitsplatz auszutragen. Als "anderer Arbeitsplatz" des Klägers kommen entgegen der Ansicht des Finanzamts die geprüften Betriebe nicht in Betracht. Zwar liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit des Außenprüfers grundsätzlich auf der Prüfung vor Ort, aber für die vor- und nachbereitenden Arbeiten im Rahmen einer Außenprüfung bedarf der Prüfer eines Büroarbeitsplatzes; sie können nicht in den Geschäftsräumen der Steuerpflichtigen oder bei deren Steuerberater durchgeführt werden.
(FG Düsseldorf, Urteil v. 29.2.2012, 7 K 3963/11 E)
Hinweis:
Das FG hat die Revision nicht zugelassen und das Finanzamt hat auch keine NZB eingelegt. In vergleichbaren Fällen sollte daher unter Hinweis auf das vorstehende rechtskräftige Urteil der Abzug der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten beantragt werden.
-
Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld nach § 268 AO ist unwiderruflich
271
-
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen
236
-
Sonderausgabenabzug für einbehaltene Kirchensteuer auf Kapitalerträge aus anderen Einkunftsarten
228
-
Umsatzsteuerliche Behandlung von Mitgliedsbeiträgen bei Sportvereinen
209
-
Vermietung an den Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
170
-
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
1491
-
Abschreibung für eine Produktionshalle
144
-
Abzug von Fahrtkosten zur Kinderbetreuung
134
-
Grundsteuer-Musterverfahren beim Bundesverfassungsgericht
130
-
Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb unterliegen nicht der Umsatzsteuer
125
-
Gewinngrenze bei Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags
23.03.2026
-
Übertragung eines Solarparks an verschiedene Erwerber keine Geschäftsveräußerung
23.03.2026
-
Keine Geschäftsveräußerung bei Betriebsfortführung durch einen Pächter
23.03.2026
-
Ausscheiden bei Pensionszusage nicht Aufgabe jeglicher Tätigkeiten
20.03.2026
-
Erlass einer Kindergeld-Rückforderung bei Weiterzahlung
20.03.2026
-
Alle am 19.3.2026 veröffentlichten Entscheidungen
19.03.2026
-
Verfassungskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG
17.03.2026
-
Privatnutzung eines PKW durch einen Gesellschafter-Geschäftsführer
16.03.2026
-
Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags
16.03.2026
-
Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
16.03.2026