Schulgeld für Privatschulen
Hintergrund: Vorbereitung auf anerkannten Schulabschluss
Die Tochter der Eheleute besuchte im Streitjahr 2010 von Januar bis Juli den Lehrgang des "Instituts für Unterricht" (IUS) zur Vorbereitung auf die externe staatliche Mittlere-Reife-Prüfung und danach von September bis Dezember den Lehrgang zur Vorbereitung auf die externe staatliche Abiturprüfung. Das IUS bereitet in privaten Vollzeit-Klassen auf die staatlichen Abschlussprüfungen in externer Form vor. Die Prüfungen finden an einer entsprechenden öffentlichen Schule (Gymnasium, Realschule usw.) nach den Bestimmungen für andere Bewerber der jeweiligen Schulordnung statt. Der Unterricht wird nach den Lehrplänen des Bayerischen Kultusministeriums von qualifizierten Lehrkräften durchgeführt.
In 2010 zahlten die Eltern an das IUS für den Unterricht ihrer Tochter rund 6.000 EUR, die sie als Sonderausgaben geltend machten. Das FA lehnte den Abzug mit der Begründung ab, die Eltern hätten keinen Anerkennungsbescheid der Kultusbehörde für das IUS vorgelegt. Dem widersprach das FG und gab der Klage der Eltern statt.
Entscheidung: Keine Bescheinigung der ordnungsgemäßen Vorbereitung eines Schulabschlusses erforderlich
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG sind als Privatschulen begünstigt:
- Schulen in freier Trägerschaft und überwiegend privat finanzierte Schulen. Voraussetzung ist die (bindende) Anerkennung durch die zuständige Behörde (Landesministerium, Kultusministerkonferenz, Zeugnisanerkennungsstelle), dass die Schule zu einem Abschluss führt, der dem Abschluss einer öffentlichen Schule gleichwertig ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Sätze 1, 2 EStG).
- Außerdem sind begünstigt "andere Einrichtungen", die nicht selbst zu einem Schulabschluss führen, aber ordnungsgemäß auf einen anerkannten Abschluss vorbereiten (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG).
Da das IUS nicht zu einem staatlich anerkannten Abschluss führt, sondern auf einen solchen Abschluss (Mittlere Reife, Abitur) vorbereitet, ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 Satz 3 EStG für den Sonderausgabenabzug – neben der hier unstreitigen Frage des anerkannten Abschlusses – lediglich die weitere Voraussetzung zu prüfen, ob diese Vorbereitung "ordnungsgemäß" ist. Denn die staatliche Anerkennung bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig nur auf die erste Voraussetzung des Satzes 3 des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG, nämlich den anzuerkennenden Abschluss, und nicht auch auf die weitere Voraussetzung der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen anerkannten Abschluss. Eine Bescheinigung, dass eine ordnungsgemäße Vorbereitung gegeben ist, ist daher nicht erforderlich. Diese Auslegung wird durch die Gesetzesentwicklung bestätigt. Der Finanzausschuss lehnte eine zusätzliche Nachweispflicht für die Voraussetzungen des Sonderausgabeabzugs ausdrücklich ab.
Abweichung von der BMF-Auffassung
Der BFH widerspricht damit dem BMF-Schreiben vom 9.3.2009, BStBl I 2009, 487 (unter 1.). Danach soll die Prüfung und Feststellung der schulrechtlichen Kriterien auch hinsichtlich der ordnungsgemäßen Vorbereitung eines Schulabschlusses wegen der fehlenden Sachkompetenz der Finanzbehörden allein den zuständigen Behörden (Landesministerium, Kultusministerkonferenz, Zeugnisanerkennungsstelle) obliegen und die Finanzbehörden sollen an deren Entscheidung gebunden sein. Für diese Auffassung sieht der BFH jedoch keine Rechtsgrundlage. Ein Grundlagenbescheid bedarf einer Entscheidung des Gesetzgebers. Eine gesetzliche Regelung ist für einen Grundlagenbescheid unverzichtbar. Sie kann nicht durch allgemeine Zweckmäßigkeitsüberlegungen ersetzt werden. Die unterschiedlichen Nachweiserfordernisse hinsichtlich einerseits des Abschlusses und andererseits der Vorbereitung auf einen Abschluss sind auch nicht gleichheitswidrig. Denn der Gesetzgeber ist in der Entscheidung, was steuerlich gefördert werden soll, weitgehend frei, sofern der Kreis der Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist.
Hiervon ausgehend steht den Eltern der geltend gemachte Sonderausgabenabzug auch ohne einen Anerkennungsbescheid hinsichtlich der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf einen Abschluss zu. Entscheidend ist lediglich, dass das IUS auf die anerkennten Abschlüsse der T ordnungsgemäß vorbereitet hat. Das war nach den Feststellungen des FG der Fall. Denn der Vollzeitunterricht wurde nach den Lehrplänen des Kultusministeriums von qualifizierten Lehrkräften durchgeführt.
Hinweis: Einbeziehung der Schulbehörden durch das FA
Der vom BMF vorausgesetzte Grundlagenbescheid kann ohne eine entsprechende Gesetzesgrundlage nicht verlangt werden. Allgemeine Zweckmäßigkeitserwägungen können diese nicht ersetzen. Somit verbleibt es hinsichtlich der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die anerkannten Abschlüsse bei der Prüfung durch das zuständige FA. Der BFH räumt allerdings ein, dass dieses Verfahren nicht unbedingt zweckmäßig erscheinen mag. Das FA hat jedoch die Möglichkeit, sich an die Schulbehörde zu wenden und deren Einschätzung hinsichtlich der ordnungsgemäßen Prüfungsvorbereitung zu berücksichtigen.
BFH, Urteil v. 20.6.2017, X R 26/15; veröffentlicht am 22.11.2017.
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