Ausgewählte Literaturhinweise:

Ballhorn/König, Unternehmensbewertung im Familien- und Erbrecht – der neue IDW ES 13 und die Vorgaben der BGH-Rechtsprechung, BB 2015, 1899; Blusz, Reparatur unentgeltlicher Zuwendungen unter Ehegatten, ZEV 2016, 626; Bruschke, Zugewinnausgleich im Erbschaftsteuerrecht – Steuerfreiheit der Ausgleichsleistung, ErbStB 2014, 343; Ebeling, Rechnerische Ermittlung der erbschaftsteuerfreien Zugewinnausgleichsforderung, ZEV 2006, 19; Fuhrmann, Die Beendigung der Zugewinngemeinschaft als Gestaltungsmittel, KÖSDI 2013, 18538; Gebel, Schenkungsteuer bei Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten – steuerfreier Vermögensausgleich im Rahmen einer Ehegatteninnengesellschaft, BB 2000, 2017; Geck, Welche Gestaltungsmöglichkeiten ergeben sich hinsichtlich der Beendigung der Zugewinngemeinschaft aus der neuen Rechtsprechung des BFH?, ZEV 2006, 62; Götz, Lebzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft als Gestaltungsmittel zur Erlangung rückwirkender Steuer- und Straffreiheit bei unbenannten Zuwendungen, DStR 2001, 417, Götz, Steuernachteile bei Familienheimschenkungen infolge Kürzung des Zugewinnausgleichsfreibetrags gem. § 5 Abs. 1 ErbStG, ErbStB 2013, 355; Götz, Steuernachteile bei der Übertragung von begünstigtem Unternehmensvermögen infolge Kürzung des Zugewinnausgleichsfreibetrags gem. § 5 Abs. 1 ErbStG, ZEV 2013, 74; Götz, Reduzierung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung durch § 5 Abs. 1 S. 6 ErbStG nF: Folgen für die Nachfolgeplanung, ZEV 2021, 304; Grund, Erbschaftsteuerliche Grenzen der Modifizierung der Zugewinngemeinschaft, MittBayNot 2008, 19; Jünemann, Der neue Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft, ZEV 2013, 353; Kensbock/Menhorn, Zivilrechtliche und steuerrechtliche Risiken beim vorzeitigen Zugewinnausgleich, DStR 2006, 1073; Milatz, Gestaltung bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft, DStR 2021, 1437; Milatz/Herbst, Lebzeitiger Zugewinnausgleich und Störung der Geschäftsgrundlage als Gestaltungsmittel bei eingetretener Schenkungsteuerpflicht, DStR 2011, 706; Münch, Die Reform des Zugewinnausgleichsrechts, MittBayNot 2009, 261; Münch, Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich, DStR 2014, 806; Münch, Der nicht geltend gemachte Pflichtteil im Zugewinn, DStR 2021, 1823; Reich, Die rückwirkende Begründung der Zugewinngemeinschaft und ihre Auswirkung auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG und § 1380 BGB, ZEV 2011, 5; Schlünder/Geißler, Güterrechtlicher Neustart um Mitternacht, NJW 2007, 482; Stein, Einkommensteuerliches Veräußerungsgeschäft durch gesetzliche Anrechnung von Ehegatten-Schenkungen auf den Zugewinnausgleich?, DStR 2012, 1734; Stenger, Güterstand bei Unternehmerehen – Die Zugewinngemeinschaft, ZEV 2000, 51; Tölle, Erbschaftsteuerliche Optimierung durch Ausschlagung, NWB 2013, 148; Wachter, Aktuelle Entwicklungen bei der Güterstandschaukel – Teil 1 und 2, FR 2020, 816 und 841; Wefers/Carlé, Freigebige Zuwendungen unter Ehegatten, ErbStB 2013, 48; Zwirner/Zimny, Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht (IDW ES 13), DB 2016, 241.

Ausgewählte Rechtsprechung:

BFH vom 01.09.2021, DStR 2022, 148;

BFH vom 22.07.2020, BStBl II 2021, 617;

BFH vom 27.09.2012, BFH/NV 2013, 938;

BFH vom 28.06.2007, BStBl II 2007, 785;

BFH vom 27.06.2007, BStBl II 2007, 783;

BFH vom 24.08.2005, BFH/NV 2006, 63;

BFH vom 12.07.2005, BStBl II 2005, 843.

1 Die Zugewinngemeinschaft im Zivilrecht

 

Rz. 1

Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) leben vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist für Ehegatten seit dem 01.07.1958 der gesetzliche Güterstand. Lebenspartner leben seit dem 01.01.2005 grds. wie Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7 LPartG) etwas anderes vereinbaren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 BGB geltend entsprechend (§ 6 LPartG). Zum Tag des Eintritts des Güterstandes für Lebenspartnerschaften vgl. R E 5.1 Abs. 7 ErbStR.

 

Rz. 2

Der Zugewinngemeinschaft steht die Vereinbarung der Gütertrennung oder der Gütergemeinschaft durch Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag gegenüber. Die Zugewinngemeinschaft, die durch einen Ehe- bzw. Lebenspartnerschaftsvertrag modifiziert werden kann (etwa durch Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur für den Fall der Scheidung, durch Ausklammerung z. B. betrieblichen Vermögens von der Berechnung der Ausgleichsforderung oder durch betragsmäßige Begrenzung entstehender Ansprüche; vgl. ausf. Götz in F/P/W, § 5 Rn. 3 ff.), stellt im Grunde eine modifizierte Gütertrennung dar. Auch nach Eheschluss bzw. nach Begründung der Lebenspartnerschaft bleiben die Vermögensmassen der Ehe- bzw. Lebenspartner voneinander getrennt. Im Unterschied zur Gütertrennung entsteht bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft aber die Verpflichtung zum Ausgleich des erworbenen Zugewinns. Dadurch wird eine ggf. unterschiedliche Entwicklung der Vermögensmassen der Eheleute und Lebenspartner ausgeglichen (vgl. Gottschalk in T/G/J/G, § 5 Rn. 8). Die...

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