Ausgewählte Literaturhinweise:

Bruschke, Pflichten der Kreditinstitute im Besteuerungsverfahren, ErbStB 2017, 219; Delp, Klein-Panama und ausgewählte SchenkSt- und ErbSt-Fragen, DB 2016, 1403; Leitzen, Lebensversicherungen im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht, RNotZ 2009, 129; Wachter, Bankgeheimnis und Europarecht, Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 10.12.2002, ZErb 2004, 90; Werkmüller, Anzeigepflicht für die von ausländischer Zweigniederlassung einer inländischen Bank verwahrten oder verwalteten Vermögensgegenstände, ZEV 2007, 232.

Ausgewählte Rechtsprechung:

EuGH vom 14.04.2016, BStBl II 2017, 421,

BFH vom 16.11.2016, BStBl II 2017, 413.

1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 33 ErbStG regelt in Ergänzung zur Anzeigepflicht des Erwerbers und Schenkers gem. § 30 ErbStG zusätzliche Anzeigepflichten für bestimmte Berufsgruppen (hier: Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter, Herausgeber von Namensaktien und Versicherungsunternehmen).

Gesetzliche Rückausnahmen aufgrund anderweitiger Meldepflichten (wie z. B. bei § 30 Abs. 3 ErbStG, s. § 30 Rn. 48, wo die Anzeigepflicht des Erwerbers bei einer förmlichen Testamentseröffnung erlischt) existieren nicht.

§ 33 Abs. 1 ErbStG betrifft nur die Anzeigepflicht in Erbfällen, wohingegen die Absätze 2 und 3 sowohl bei Erwerben von Todes wegen, als auch bei Schenkungen Anwendung finden.

2 Weitreichende Folgen der Anzeigepflicht

 

Rz. 2

Der Gesetzgeber vertraut zur Durchführung einer gleichmäßigen Erhebung der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht allein der Steuerehrlichkeit der Steuerpflichtigen und deren Anzeigepflicht in § 30 ErbStG. Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter, Herausgeber von Namensaktien und Versicherungsunternehmen sind in bestimmten Fällen, wie z. B. nach dem Tod eines Kunden, verpflichtet, der FinVerw umfassende Meldungen über das von ihnen verwaltete Vermögen zu tätigen. So kann mitunter auch bisher nicht erklärtes Vermögen ermittelt und neben einer anfallenden Erbschaftsteuer bei eventuell über mehrere Jahre seitens des EL nicht versteuerten Zinseinnahmen zu unliebsamen einkommensteuerlichen und strafrechtlichen Folgen führen.

Mit gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.06.2003 (BStBl I 2003, 392, ersetzt durch gleichlautende Ländererlasse vom 12.03.2015, BStBl I 2015, 225) hat die FinVerw Kontroll- und Prüfmechanismen festgelegt. Das für die Erbschaftsteuer zuständige FA hat dem für die Einkommensteuer zuständigen FA des EL den ermittelten Nachlass bei Vorliegen gewisser Grenzwerte (Nettovermögen über 250.000 EUR mitzuteilen. Zwar kann sich diese Erkenntnis auch aus der Steuererklärung selbst ergeben, jedoch sofern Anzeigen i. S. d. § 33 ErbStG dem FA vorliegen sollen diese der Kontrollmitteilung in Kopie beigefügt werden.

Auch an die zukünftige Ertragsteuer des Erwerbers wurde gedacht. Kontrollmitteilungen für die Steuerakten des Erwerbers sind bei einem Bruttonachlass von mehr als 250.000 EUR zu fertigen.

 

Rz. 3

Die FinVerw nimmt zu ihren Gunsten entschiedene Gerichtsverfahren gerne als Anlass, die von der Anzeigepflicht des § 33 ErbStG betroffenen Institutionen an Ihre Pflichten zu erinnern (z. B. FinMin Baden-Württemberg vom 24.01.2008, UVR 2008, 137), welches die Bedeutung der für die Steuerfestsetzung mitunter wichtigen Informationen betont.

 

Rz. 4–5

vorläufig frei

3 Die einzelnen Anzeigepflichten des § 33 ErbStG

3.1 Vermögensverwahrung und Vermögensverwaltung (§ 33 Abs. 1 ErbStG)

3.1.1 Betroffener Personenkreis

 

Rz. 6

Wer sich geschäftsmäßig mit der Verwahrung oder Verwaltung von fremdem Vermögen befasst, fällt unter die Anzeigepflicht des Abs. 1. Der Anwendungsbereich eines Verwahrers oder Verwalters ist dabei weit auszulegen und umfasst z. B.

  • Kreditinstitute,
  • Bausparkassen,
  • Steuerberater, Rechtsanwälte und Notare mit Ander- oder Treuhandkonten,
  • sonstige Treuhänder,
  • Pensions- und Unterstützungskassen.
 

Rz. 7

Darüber hinaus liegt auch in folgenden Fällen eine Anzeigeverpflichtung vor:

  • bei Versicherungsunternehmen geführte Beitragsdepots, die zunächst mit einem Einmalbetrag angelegt und aus denen dann die laufenden Versicherungsbeiträge umgebucht werden (insoweit besteht die Anzeigepflicht nach Abs. 1 und nicht nach Abs. 3),
  • Bestattungsunternehmen mit sog. Bestattungsvorsorgeverträgen (s. H E 33 "Anzeigepflicht bei Bestattungsvorsorge-Treuhandkonten" ErbStH 2011),
  • Treuhänder-Kommanditisten bei Grundvermögensgesellschaften für Anteile des Treugebers an einem geschlossenen Immobilienfonds,
  • Beteiligungstreuhänder an einer Kapitalanlage-Grundstücksgesellschaft-GbR für Anteile des Treugebers,
  • Kommunen als Amtsvormund oder Pfleger von betreuten Personen für in kommunalem Gewahrsam befindliches Vermögen,
  • Vermögensverwaltungs- oder Vermögensbetreuungsgesellschaften je nach Vertragsgestaltung (beispielsweise bei unmittelbarer Verwertungs- und tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit auf ein Depot),
  • Unternehmen, die außerhalb der Bankenbranche Schließ- oder Tresorfächer anbieten.

Speziell der Bereich der Kreditinstitute ist vielschichtig und streitbefangen. Allein zur Vermeidung von Wettbewerbsvorteilen sollte eine gleichmäßige Anzeigepflicht für alle Institute gewährleistet sein. Der BFH hatte in den vergangenen Jahren auch über die Meldepflicht von bei einer ausländisc...

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