Ausgewählte Literaturhinweise:

Baßler, Beschränkte Erbschaftsteuerpflicht beim Erwerb von Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften, ZEV 2014, 469; Bisle, Unionsrechtliche Vereinbarkeit der Freibetragsregelung für beschränkt Schenkungsteuerpflichtige nach § 2 Abs. 3 ErbStG, StEuK 2015, 19; Dürrschmidt, Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ErbStG im System des deutschen Internationalen Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts, IStR 2012, 410; Geck/Messner, ZEV-Report Steuerrecht, ZEV 2014, 598; Geck/Messner, ZEV-Report Steuerrecht, ZEV 2015, 628; Hey, Erbschaftsteuer: Europa und der Rest der Welt – Zur Europarechtskonformität des ErbStG n. F. insbesondere im Hinblick auf Drittstaatensachverhalte, DStR 2011, 1149; Hübner/Currle/Schenk, Die nichtrechtsfähige Stiftung als Familienstiftung, DStR 2013, 1966; Jülicher, Praxisprobleme im internationalen Erbschaftsteuerrecht, BB 2014, 1367; Lüdicke/Schulz, Konzeptionelle Mängel des Antragsrechts auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 2 Abs. 3 ErbStG, IStR 2012, 417; Meßbacher-Hönsch, Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens und einem mit ausländischer Erbschaftsteuer belasteten Vorerwerb, StEuK 2015, 216; Peter, Einbeziehung ausländischer Kapitalgesellschaftsanteile in die beschränkte deutsche Erbschaftsteuerpflicht unter besonderer Berücksichtigung des US-Nachlasssteuerrechts, ZEV 2014, 475; Pondelik, EuGH-Vorlage – Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflicht eines inländischen Kreditinstituts mit Zweigniederlassung im EU-Ausland, SteuK 2015, 17; Wachter, Überlegungen zur Reform des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts, DStR – Beiheft 2014, 90.

Ausgewählte Rechtsprechung:

EuGH vom 23.02.2006, Rs. C-513/03, HFR 2006, 526;

BFH vom 20.01.2015, DStR 2015, 569;

BFH vom 01.10.2014, DStR 2014, 2338;

BFH vom 24.01.2001, BFH/NV 2001, 1402;

BFH vom 19.03.1997, BStBl II 1977, 447;

BFH vom 30.01.1981, BStBl II 1981, 560;

BFH vom 17.10.1975, BStBl II 1976, 225.

1 Allgemeines

1.1 Bedeutung der Vorschrift

 

Rz. 1

Während § 1 ErbStG sachliche Steuervorgänge und damit das Steuerobjekt definiert, regelt § 2 ErbStG grundsätzlich das Steuersubjekt. Dabei bestimmt § 2 ErbStG jedoch nicht bestimmte Personen generell als steuerpflichtig, sondern stellt auf Vorgänge zwischen bestimmten beteiligten Personen ab. Die Regelung ist somit ebenfalls steuerobjektbezogen. Für die Besteuerung gibt es dabei grundsätzlich drei Anknüpfungspunkte:

  • den Erblasser oder Schenker,
  • den Erben oder Beschenkten,
  • das übergegangene Vermögen.
 

Rz. 2

Demgemäß knüpft § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG an die Inländereigenschaft des Erblassers/Schenkers einerseits oder (!) des Erwerbers andererseits an und ordnet für diesen Fall die unbeschränkte Steuerpflicht an. Hierbei reicht es für die Anwendung der unbeschränkten Steuerpflicht bereits aus, wenn eine am Übertragungsvorgang beteiligte Person die Eigenschaft als Inländer erfüllt. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass in dem Fall, da nur der Erwerber Steuerinländer ist, lediglich der auf ihn entfallende Erwerb die unbeschränkte Steuerpflicht auslöst. Diese Regelung (unbeschränkte Steuerpflicht aufgrund des alleinigen Inländerstatus des Erwerbers) ist ein deutsches Spezifikum, das zu Kollisionsfällen führen kann (Bsp.: Ausländer vererbt an Inländer), wenn das ausländische Recht diesen subjektiven Bezug nicht kennt (vgl. Jülicher in T/G/J/G, § 2 Rz. 7 f.) sowie unten Rn. 6 zur Thematik der Doppelbesteuerung sowie Rn .17 ). Als Inländer gelten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG auch deutsche Staatsangehörige, die im Zeitraum von fünf Jahren vor der Übertragung ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt haben (erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht). Ist keiner der Beteiligten Inländer (Gebietsansässiger) und gilt das übergegangene Vermögen als Inlandsvermögen, so findet nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG eine beschränkte Steuerpflicht Anwendung. In § 4 AStG findet sich außerdem noch eine weitere Zwischenstufe der Steuerpflicht zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht, nämlich die erweiterte beschränkte Steuerpflicht. Gilt weder der Übergeber noch der Empfänger des Vermögens als Inländer und handelt es sich bei dem übergebenen Vermögen nicht um Inlandsvermögen, fehlt jede Verbindung zum Inland, sodass eine Besteuerung ausscheidet.

 

Rz. 3

In § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG finden sich Regelungen für die Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen. § 1 Abs. 2 ErbStG definiert den Begriff des Inlands.

Die Vorschrift des § 2 ErbStG ist von § 20 ErbStG abzugrenzen. Während § 2 ErbStG Vorgänge zwischen bestimmten Personen, bzw. die bestimmtes Vermögen betreffen, als steuerpflichtig definiert, enthält die Vorschrift keinerlei Aussage zur Frage der Steuerschuldnerschaft. Diese wird in § 20 ErbStG geregelt. Steuerschuldner können demnach nur natürliche und juristische Personen sein, jedoch beispielsweise nicht die Gesamthandsgemeinschaft.

 

Rz. 4

Das ErbStG knüpft grundsätzlich an Vorgänge des deutschen Zivilrechts an. Jedoch ist unbestri...

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