Rz. 111

Die Leistungen, die unter § 23 ErbStG fallen, können aus ertragsteuerlicher Sicht keine wiederkehrenden Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung darstellen.

 

Rz. 112

Wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung beruhen häufig auf einem entgeltlichen Geschäft. Sie fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts.

 

Rz. 113

Wiederkehrende Leistungen können sich aber auch aus teilentgeltlichen Geschäften ergeben. Ein solches liegt beispielsweise vor, wenn ein Wirtschaftsgut gegen eine Rente für die Lebenszeit des Berechtigten, maximal jedoch für eine festgelegte Anzahl von Jahren (Höchstzeitrente) übertragen wird und der Kapitalwert der Rente geringer ist als der Wert des übertragenen Wirtschaftsguts. In diesem Fall liegt ebenfalls keine Zuwendung an den Empfänger der wiederkehrenden Leistungen vor. Zu Einzelheiten zu teilentgeltlichen Vermögensübertragungen bei vorweggenommener Erbfolge siehe auch § 7 Rn. 826 ff.

 

Rz. 114

vorläufig frei

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