Rz. 190

Die Überentnahmeregelung nach Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 ist subsidiär zu den Behaltensregelungen hinsichtlich der Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen (R E 13a.15 Abs. 1 Satz 6 ErbStR). Die Subsidiarität besteht jedoch nur dann, wenn die Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlage(n) auch tatsächlich zu einer Nachsteuer beim Erwerber führt. Gelingt es dem Erwerber, durch entsprechende Reinvestition des Veräußerungserlöses nach Abs. 6 Satz 3 und 4 den Behaltensfristverstoß zu heilen, ist das Reinvestitionsobjekt nachsteuerverhaftet und bei einer entsprechenden Entnahme des Reinvestitionsobjekts bei der Überentnahmeregelung zu berücksichtigen (Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 372). Ist also Gegenstand der Entnahme eine wesentliche Betriebsgrundlage, ist nicht Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, sondern Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 anzuwenden.

 

Rz. 191

Wird zunächst ein Behaltensfristverstoß durch die Veräußerung einer wesentlichen Betriebsgrundlage ausgelöst und nach Ablauf der Behaltensfrist ein Übernahmeverstoß festgestellt, sind beide Verstöße bei der Nachsteuer zu berücksichtigen (so auch Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rz. 373).

 

Rz. 192

vorläufig frei

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