Rz. 108

Unter den Begriff des Inlandsvermögens fallen nur die in § 121 BewG explizit genannten Vermögensgegenstände. Dabei ist zu beachten, dass der Begriff des Inlandsvermögens nicht identisch ist mit dem sich im Inland befindlichen Vermögen. Nicht zum Inlandsvermögen gehören beispielsweise Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter 10 %, Einlagen bei inländischen Banken und sonstige Wirtschaftsgüter, die sich im Inland befinden.

 

Rz. 109

Geldansprüche zählen auch dann nicht als Inlandsvermögen, wenn sie sich auf Inlandsvermögen richten. Dies gilt insbesondere für den Pflichtteilsanspruch und für ein Geldvermächtnis. So gilt der Pflichtteilsanspruch eines Steuer-Ausländers aus dem Nachlass eines Steuer-Ausländers nicht als Inlandsvermögen, auch wenn der Nachlass ausschließlich aus Inlandsvermögen besteht.

 

Rz. 110

Streitig ist, ob der Sachleistungsanspruch aus einem Sachvermächtnis wie der unmittelbare Erwerb der in § 121 BewG angeführten Wirtschaftsgüter zu sehen ist. Die Tendenz der Rechtsprechung des BFH ging dahin, Ansprüche aus Sachvermächtnissen nicht wie den unmittelbaren Erwerb von Vermögensgegenständen zu behandeln. So hat sich der BFH ausdrücklich dafür ausgesprochen, dass Sachleistungsansprüche mit dem gemeinen Wert zu bewerten sind und nicht mit dem Steuerwert des Wirtschaftsguts, auf das sich der Anspruch bezieht (s. BFH vom 02.07.2004, BStBl II 2004, 1039). In der Literatur wird argumentiert, dass der Begriff des Inlandsvermögens nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen auf Sachleistungsansprüche ausgedehnt werden kann. Insbesondere aufgrund der Tendenz der angeführten Rechtsprechung des BFH bestehen gewichtige Argumente dafür, dass es sich nicht um Inlandsvermögen handelt (s. Jülicher in T/G/J/G, § 2 Rn. 68, Hannes/Holtz in M/H/H).

Vor kurzem hat sich das FG München im Urteil vom 10.07.2019 (EFG 2019, 1545) dieser Auffassung angeschlossen und die beschränkte Steuerpflicht für ein Sachvermächtnis bejaht (Rev. Az. II R 37/19).

 
Praxis-Beispiel

V, der seit Jahren im Ausland lebt, stirbt. Der Nachlass besteht aus einer inländischen Immobilie und Bankguthaben. Alleinerbin ist seine Tochter T. V hat noch einen Sohn S, der seinen Wohnsitz ebenfalls seit über zehn Jahren im Ausland hat.

a) S wird durch das Testament nicht bedacht, macht jedoch einen Pflichtteilsanspruch geltend.

b) S erhält ein Geldvermächtnis.

c) T erhält die inländische Immobilie als Vorausvermächtnis und ist verpflichtet, im Wege des Untervermächtnisses an S die Hälfte des Werts zu zahlen.

d) S erhält die Immobilie im Wege des Sachvermächtnisses.

Lösung:

(Zur Behandlung bei T s. Rn. 132)

a) Der Pflichtteilsanspruch stellt kein Inlandsvermögen dar und ist bei S deshalb nicht steuerpflichtig.

b) Der Anspruch aus dem Geldvermächtnis stellt ebenfalls kein Inlandsvermögen dar und ist bei S deshalb nicht steuerpflichtig.

c) Der Anspruch aus dem Untervermächtnis stellt ebenfalls kein Inlandsvermögen dar und ist bei S deshalb nicht steuerpflichtig.

d) Streitig ist, ob der Anspruch aus dem Sachvermächtnis auf das inländische Grundstück Inlandsvermögen darstellt (s. Jülicher in T/G/J/G, § 2 Rn. 68 und oben Rz. 110 a. E.).

 

Rz. 111–119

vorläufig frei

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