Rz. 105

Nach § 121 Nr. 7 BewG gehören zum Inlandsvermögen Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und andere Forderungen oder Rechte, wenn sie durch inländischen Grundbesitz abgesichert sind. Auch eine Absicherung durch grundstücksgleiche Rechte, z. B. Erbbaurechte, oder durch Schiffe, die in ein inländisches Schiffsregister eingetragen sind, reicht für die Qualifikation der Forderung als Inlandsvermögen aus. Unmaßgeblich ist, ob die Absicherung unmittelbar oder mittelbar erfolgt. Anleihen und Forderungen zählen nicht zum Inlandsvermögen, wenn darüber Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind. Eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Sicherungshypothek stellt eine unmittelbare dingliche Sicherung dar.

 

Rz. 106

Nach § 121 Nr. 8 BewG zählen zum Inlandvermögen Forderungen aus stillen Gesellschaften, wenn das Handelsgewerbe an dem die Beteiligung besteht, sich im Inland befindet. Hierunter zählt nur die typisch stille Gesellschaft. Die atypisch stille Gesellschaft fällt als Mitunternehmerschaft bereits unter den Begriff des Betriebsvermögens gem. § 121 Nr. 3 BewG. Gewinnanteile aus der Beteiligung gehören allerdings nicht zum Inlandsvermögen (s. R E 2.2 Abs. 5 Satz 2 ErbStR). Zum Inlandsvermögen rechnen auch partiarischen Darlehen an Schuldner mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland.

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