Rz. 110

Durch die Nachversteuerungsregelung des Abs. 6 soll sichergestellt werden, dass zuvor begünstigt erworbenes Vermögen nicht innerhalb kurzer Zeit nach dem Erwerb veräußert wird, ohne einen Wegfall der Entlastungen auszulösen. Im Umkehrschluss führt ein schädlicher Vorgang i. S. d. Abs. 6 für nicht begünstigtes Vermögen, d. h. junges Verwaltungsvermögen und junge Finanzmittel, konsequenterweise zu keiner Nachversteuerung (R E 13a.13 Abs. 2 Satz 3 ErbStR).

 

Rz. 111

Wird Vermögen veräußert, das nur aufgrund des Schmutzabschlags des § 13b Abs. 7 Satz 1 ErbStG bzw. des 15 %igen Sockelbetrags bei Finanzmitteln fiktiv begünstigt wird, wird nach der hier vertretenen Auffassung zunächst der Teil des Vermögens als veräußert gelten müssen, der nicht begünstigtes Vermögen darstellt (so auch Jülicher in T/G/J/G, § 13a Rn. 192). Mangels eindeutiger Zuordnungsmöglichkeit scheidet eine gegenständliche Betrachtungsweise aus. Aufgrund der genauen Abgrenzung im Falle von jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln ist dies anders.

 

Rz. 112

Die fünf- bzw. siebenjährigen Nachversteuerungsfristen wurden vom BVerfG (vom 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50) nicht als verfassungswidrig eingestuft.

 

Rz. 113

§ 13a Abs. 6 Satz 1 enthält verschiedene Tatbestände, die die Nachversteuerung auslösen. Nr. 1, 2 und 4 des Satzes 1 sanktionieren Veräußerungsvorgänge und diesen gleichgestellte Tatbestände, Nr. 3 enthält Begrenzungen der Entnahmen/Ausschüttungen. Nr. 5 bezieht sich auf die Beendigung von Stimmbindungsvereinbarungen und Verfügungsbeschränkungen i. S. d. § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG. Die Aufzählung in § 13a Abs. 6 ErbStG ist abschließend.

 

Rz. 114

Im Grundsatz ist die Nachversteuerung derart ausgestaltet, dass der Umfang der Nachsteuer aufgrund der schädlichen Verfügungen pro rata abschmilzt; dies gilt nicht für die Überentnahmen/-ausschüttungen. Kommt es zu einem Nachversteuerungstatbestand i. S. d. Nr. 1, 2 und 4, kann die Nachsteuer durch die Reinvestition in entsprechendes begünstigtes Vermögen abgewendet werden, wenn die maßgebliche Sechsmonatsfrist eingehalten wird (R E 13a.12. Abs. 1 Satz 2 ErbStR).

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