Rz. 80

Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten bleibt die Jahressteuer grundsätzlich ohne Änderung bestehen. Dies gebietet die Gleichbehandlung mit den Steuerpflichtigen, die die Sofortbesteuerung gewählt haben. Bei diesen wirkt sich ein späterer Wegfall der Rente oder der Nutzung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten ebenfalls nicht auf die bereits durchgeführte Besteuerung aus. 

 

Rz. 81

Im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten bleibt jedoch die Anwendung von Billigkeitsmaßnahmen zu prüfen. Dabei kommen ein Erlass der Jahressteuer wegen sachlicher Unbilligkeit der Steuerfestsetzung nach § 227 AO oder eine abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen nach § 163 Satz 1 AO in Betracht (s. BFH vom 22.10.2014, BFH/NV 2015, 116).

 

Rz. 82

Hinweis: Das für den Berechtigten unbefriedigende Ergebnis der grundsätzlich weiter bestehenden Verpflichtung zur Entrichtung der Jahressteuer kann in der Praxis dadurch verhindert werden, dass das Renten- oder Nutzungsrecht unter einer auflösenden Bedingung steht. Als Bedingung kommt insbesondere die Insolvenz des Verpflichteten oder der Wegfall des belasteten Wirtschaftsguts in Betracht. In diesem Fall hat nach § 5 Abs. 2 BewG eine Berichtigung der Steuerfestsetzung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung zu erfolgen. Der Berechtigte ist in diesem Fall nicht auf die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen durch die Finanzverwaltung angewiesen (s. Jülicher in T/G/J/G, § 23 Rn. 27).

 

Rz. 83–84

vorläufig frei

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