6.3.1 Grundsatz

 

Rz. 24

Die Antwort auf die Frage, ob einzelne Bestandteile i. S. d. § 94 Abs. 2 BGB nach Bewertungsrecht Teile von Gebäuden oder BVO sind, hängt davon ab, ob sie der Benutzung des Gebäudes ohne Rücksicht auf den gegenwärtig ausgeübten Betrieb dienen oder ob sie in einer besonderen Beziehung zu diesem Betrieb stehen. Als BVO können dabei nur Vorrichtungen angesehen werden, mit denen das Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 23.03.1990, BStBl II 1989, 751, vom 10.10.1990, BStBl II 1991, 59 und vom 11.12.1991, BStBl II 1992, 278).

Gebäudebestandteile sind wie Gebäude ausgehend vom Gebäudebegriff von den BVO abzugrenzen. Von einem Gebäudebestandteil ist danach auszugehen, wenn die Vorrichtung i. R.d. allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist. Bei doppelfunktionalen Konstruktionselementen geht die Gebäudefunktion der betrieblichen Funktion vor (BFH vom 28.05.2003, BStBl II 2003, 693).

6.3.2 Einzelfälle

 
Aufteilung ­innerhalb von Gebäuden
  • Bauten im Innern von größeren Werkhallen (Meisterbüros, Materiallager, Schalträume und dergleichen) sind bei der Abgrenzung der Gebäudebestandteile von den BVO grds. zum Gebäude zu rechnen, weil der insgesamt vorhandene Gebäuderaum durch diese Einbauten lediglich unterteilt wird.
  • Die Umschließungen der nicht zum Aufenthalt geeigneten Räume innerhalb von Gebäuden (insb. Zellen oder Kammern) rechnen grds. zu den BVO. Dazu gehören außer der Isolierung auch die baulichen Bestandteile der Trennwände (Isolierwände). Handelt es sich aber um Trennwände, die dazu bestimmt sind, das Gesamtgebäude mit zu stützen (tragende Wände), so gehören sie zum Gebäude. Die zu den Zellen oder Kammern gehörende Isolierung (Wand-, Decken- und Bodenisolierung) ist jedoch in jedem Fall als Teil der BVO anzusehen.
  • Verschiebbare Innenwände sind Bestandteile des Gebäudes.
  • Einzelheiten können dem BVO-Abgrenzungserlass Tz. 3.2 entnommen werden.
Verstärkungen der Decken, Fundamente und Mauern
  • Decken sind stets den Gebäuden zuzurechnen, auch wenn sie stärker sind, als dies im Allgemeinen der Fall ist. Ebenso gehören zum Gebäude die Verstärkungen von Fundamenten und Wänden, wenn die Fundamente und Wände nicht ausschließlich für BVO bestimmt sind.
  • Einzelheiten können dem BVO-Abgrenzungserlass Tz. 3.3 entnommen werden.
Bedienungs­vorrichtungen
  • Arbeitsbühnen, Bedienungsbühnen, Beschickungsbühnen und Galerien aller Art, die ausschließlich zur Bedienung und Wartung von Maschinen, Apparaten usw. bestimmt und geeignet sind, sind BVO.
  • Ihre Abgrenzung gegenüber den Geschossdecken ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen (BFH vom 12.02.1982, BStBl II 1981, 448).
Aufzüge und ähnliche ­Anlagen
  • Personenaufzüge dienen überwiegend der Benutzung des Gebäudes. Sie sind in mehrgeschossigen Gebäuden zur raschen und sicheren Abwicklung des Personenverkehrs allgemein üblich. Auch Rolltreppen und Rollsteige, die zur Bewältigung des Publikumsverkehrs dienen, sind aus diesem Grund dem Gebäude zuzurechnen (BFH vom 05.03.1971, BStBl II 1970, 455).
  • Lastenaufzüge in gewerblich genutzten Gebäuden, die unmittelbar dem Betriebsvorgang dienen, sind BVO.
  • Einzelheiten können dem BVO-Abgrenzungserlass Tz. 3.5 entnommen werden.
Elektrische ­Anlagen, Heizungsanlagen, Be- und Entwässerungsanlagen, Bäder, Fotovoltaik­anlagen
  • Beleuchtungsanlagen gehören grds. zum Gebäude (BFH vom 08.10.1987, BStBl II 1988, 440). Spezialbeleuchtungsanlagen, die nicht zur Gebäudebeleuchtung erforderlich sind, z. B. für die Schaufenster, sind jedoch BVO.
  • Sammelheizungsanlagen, Be- und Entlüftungsanlagen, Klimaanlagen, Warmwasseran­lagen und Müllschluckanlagen sind regelmäßig Teile des Gebäudes (BFH vom 07.03.1974, BStBl II 1974, 429, vom 20.03.1975, BStBl II 1975, 689, vom 29.10.1976, BStBl II 1977, 143 und vom 07.09.2000, BStBl II 2001, 253). Sie rechnen aber dann zu den BVO, wenn sie ganz oder überwiegend einem Betriebsvorgang dienen, z. B. Klimaanlagen in Chemiefaserfabriken, Tabakfabriken und Reinräumen.
  • Auch Be- und Entwässerungsanlagen gehören im Allgemeinen zum Gebäude. Nur wenn sie überwiegend dem Betriebsvorgang dienen, wie z. B. bei Autowaschhallen, Brauereien, Färbereien, Molkereien und Zellstofffabriken, sind sie BVO.
  • Bäder, die der Körperpflege dienen, rechnen zum Gebäude (BFH vom 12.08.1982, BStBl II 1982, 782). Dagegen sind Bäder, die Heilzwecken dienen (z. B. in Kur- und Krankenhäusern) oder mit denen das Gewerbe betrieben wird (z. B. in Badeanstalten), BVO.
  • Schwimmbecken in Hotels sind unselbstständige Gebäudeteile und nicht BVO (BFH vom 11.12.1991, BStBl II 1992 II, 278).
  • Bei dachintegrierten Fotovoltaikanlagen handelt es sich nicht um BVO, sondern um Gebäudebestandteile. Die den Kern dieser Anlagen bildenden Solardachziegel ersetzen die ansonsten erforderliche Dacheindeckung. Eine auf das vorhandene Dach aufgesetzte Fotovoltaikanlage ist für die allgemeine Nutzung des Gebäudes nicht erforderlich und stellt somit keinen Gebäudebestandteil, sondern eine BVO dar.
  • Einzelheiten können dem BVO-Abgrenzungserlass Tz. 3.6 entnommen werden.
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