Rz. 26

Ein Nachlassverwalter ist eine vom Nachlassgericht eingesetzte Person, die den Nachlass anstelle des Erben verwaltet und darüber verfügt (§§ 1975 bis 1992 BGB). Gleichzeitig haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten nur noch mit dem Nachlass selbst und nicht mit seinem eigenen Vermögen. Die Nachlassverwaltung führt zu einer Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen des Erben, die rückwirkend auf den Erbfall erfolgt. Möglichen Eigengläubigern des Erben (Forderungen vor dem Erbfall gegen das PV des Erben) steht der Nachlass als Haftungsmasse nicht zur Verfügung.

Die Nachlassverwaltung bietet sich an, wenn der Nachlass unübersichtlich ist und keine verlässliche Aussage getroffen werden kann, ob der Nachlass überschuldet ist. Für den Erben besteht dann nicht mehr das Risiko, dass er mit seinem eigenen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten haftet, da die Haftung insoweit auf das Nachlassvermögen begrenzt ist.

Eine Nachlassverwaltung darf jedoch nicht angeordnet werden, wenn bereits feststeht, dass der Nachlass überschuldet ist. Bei einem überschuldeten Nachlass hat der Erbe unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen. Eine Nachlassverwaltung kann auch mangels kostendeckender Masse abgelehnt werden.

Die Nachlassverwaltung wird nur auf Antrag vom Nachlassgericht angeordnet, antragsberechtigt sind insbesondere

  • der Erbe (solange er nicht allen Gläubigern gegenüber unbeschränkt haftet),
  • der Miterbe, nur gemeinschaftlich mit den anderen Miterben und vor Nachlassteilung,
  • der Testamentsvollstrecker, der den Nachlass verwaltet.

Auch mögliche Nachlassgläubiger können innerhalb von zwei Jahren nach Annahme der Erbschaft einen Antrag auf Anordnung der Nachlassverwaltung stellen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass deren Befriedigung aus dem Nachlass aufgrund des Verhaltens des Erben oder dessen Vermögenssituation gefährdet ist.

 

Rz. 27

Mit der Anordnung verliert der Erbe die Befugnis, den Nachlass zu verwalten und über ihn zu verfügen. Diese Befugnis geht auf den bestellten Nachlassverwalter über. Rechtshandlungen des Erben nach der Anordnung in Bezug auf den Nachlass sind unwirksam.

Der Nachlassverwalter hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu tilgen. Er kann über Nachlassgegenstände verfügen, soweit dies zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist. Dazu hat er die Gläubiger zu ermitteln. Der Nachlassverwalter hat den Nachlass – soweit dieser seiner Verwaltung unterliegt – in Besitz zu nehmen und bei Gericht ein vom Erben erstelltes Nachlassverzeichnis einzureichen.

Der Nachlassverwalter haftet dem Erben für schuldhafte Pflichtverletzungen und den Nachlassgläubigern bei Pflichtverletzung einer ordnungsgemäßen Verwaltung (sofern einem Gläubiger daraus ein Schaden entsteht). Er führt sein Amt eigenverantwortlich und unabhängig, unterliegt jedoch der gerichtlichen Kontrolle des Nachlassgerichts. Für bestimmte Rechtsgeschäfte (z. B. für die Verfügung über ein Grundstück) bedarf es der Genehmigung des Nachlassgerichts.

Nach Tilgung aller bekannten Nachlassforderungen hat der Nachlassverwalter einen Nachlassrest an den Erben herauszugeben und die Nachlassverwaltung wird gerichtlich wieder aufgehoben.

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