Rz. 14

Nach § 176 Abs. 2 Nr. 2 BewG sind BVO nicht im Grundvermögen, sondern i. d. R. im BV zu erfassen (in Ausnahmefällen auch im übrigen Vermögen, bspw. wenn ein bebautes Grundstück inkl. BVO vermietet wird). Die FinVerw hat in einem umfangreichen Erlass ausführlich zur Abgrenzung des Grundvermögens von den BVO Stellung genommen (BVO-Abgrenzungserlass vom 05.06.2013, BStBl I 2013, 734). Er gilt auch für die Abgrenzung der Betriebsgrundstücke (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) von den BVO.

 

Rz. 15

Nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören zum Grundvermögen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör. Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (BVO), werden nach § 176 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 BewG selbst dann nicht in das Grundvermögen einbezogen, wenn sie nach § 94 BGB wesentliche Bestandteile des Grund und Bodens oder der Gebäude sind.

 

Rz. 16

Zunächst ist zu prüfen, ob das Bauwerk ein Gebäude ist. Wenn ja, schließt das die Annahme einer BVO aus (BFH vom 15.06.2005, BStBl II 2005, 688 und vom 24.05.2007, BStBl II 2008, 12). Wenn nein, liegt nicht zwingend eine BVO vor. Vielmehr muss noch geprüft werden, ob es sich nicht um einen Gebäudebestandteil oder um eine Außenanlage handelt.

 

Rz. 17

Wird jedoch ein Gewerbe mit dem Bauwerk oder Teilen davon unmittelbar betrieben, liegt grds. eine BVO vor. Zu den BVO gehören nicht nur Maschinen und maschinenähnliche Vorrichtungen, sondern alle Vorrichtungen, mit denen ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird (BFH vom 11.12.1991, BStBl II 1992, 278). Das können auch selbstständige Bauwerke oder Teile von Bauwerken sein, z. B. Schornsteine, Öfen, Kanäle.

 

Rz. 18

vorläufig frei

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