Rz. 113

Alle Verstöße gegen die Erreichung der Lohnsummenregelung sowie die Behaltefrist sind – wie im bisherigen Recht – nach § 13a Abs. 7 ErbStG dem FA innerhalb einer Frist von sechs Monaten anzuzeigen. Für Erwerber, die einen Erlass nach § 28a Abs. 1 ErbStG erlangt haben, wird die Anzeigepflicht in § 28a Abs. 5 ErbStG noch erweitert. Danach ist nicht nur binnen sechs Monaten nach Ablauf der Lohnsummenfrist das Unterschreiten der Mindestlohnsumme nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 anzuzeigen, sondern der Erwerber ist auch verpflichtet, in den Fällen der Verwirklichung der Abs. 4 Nr. 2 und 3 dem FA innerhalb einer Frist von einem Monat – wie in § 13a Abs. 7 Satz 2 ErbStG – nach der Tatbestandsverwirklichung den entsprechend Sachverhalt schriftlich anzuzeigen.

 

Rz. 114

Das bedeutet, dass auch alle Schenkungen oder andere Zuwendungen, die der Erwerber innerhalb der Zehnjahresfrist erhält, in dieser sehr kurzen Monatsfrist anzuzeigen sind. Dies kann insb. bei Erbschaften, bei denen der Erwerber unter Umständen den genauen Wert oder den Umfang des Erwerbs zunächst gar nicht beziffern kann, problematisch sein. Diese kurze Anzeigefrist steht auch im Widerspruch zur Anzeigefrist nach § 30 ErbStG, nach der eine Schenkung innerhalb einer Frist von drei Monaten dem FA anzuzeigen ist. Da nach dem Gesetzeswortlaut auch Gelegenheitsgeschenke anzeigepflichtig sind, obwohl diese nach R E 28a.4 Abs. 2 Satz 3 ErbStR unbeachtlich sein sollen, steht jeder Erwerber bei fehlender rechtzeitiger Anzeige derselben stets in der Gefahr, dass gegen ihn ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung, zumindest aber wegen leichtfertiger Steuerverkürzung eingeleitet werden wird. Dies kann vom Gesetzgeber so nicht gewollt sein und stellt nicht nur für die Steuerpflichtigen, sondern auch für die FinVerw eine Zumutung dar.

Die Anzeige selbst ist nach § 28a Abs. 5 Satz 2 ErbStG eine eigene Steuererklärung i. S. d. Abgabenordnung, was bedeutet, dass sie nicht den zuvor ergangenen Steuerbescheid ändert oder die ursprüngliche Steuererklärung ergänzt, sondern ein eigenes Verwaltungsverfahren in Gang setzt.

 

Rz. 115

Die Anzeige ist in jedem Fall vorzunehmen. Es steht nicht im Ermessen des Steuerpflichtigen, zu entscheiden, ob der von ihm verwirklichte Tatbestand Auswirkungen auf seine Steuerfestsetzung oder den Steuererlass hat oder nicht. Dies wird in § 28a Abs. 5 Satz 4 ErbStG statuiert, wonach die Anzeige auch dann zu erfolgen hat, wenn der anzuzeigende Vorgang nur teilweise zum Widerruf des Verwaltungsaktes nach Abs. 4 führt.

Nicht anzeigepflichtig sind dagegen die auflösenden Bedingungen nach § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4–6 ErbStG, denn § 28a Abs. 5 ErbStG wurde nach deren Einführung nicht geändert. Dies ist zwar aus dem Grund erklärlich, dass die auflösenden Bedingungen des § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4–5 ErbStG durch Handlungen des FA selbst ausgelöst werden. Dies ist jedoch bei § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 ErbStG nicht der Fall. Aus Vorsichtsgründen ist in einem solchen Fall ebenfalls die Anzeige an das FA zu erwägen.

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