Rz. 16

Bei nicht bilanzierenden Gewerbetreibenden und freiberuflich Tätigen, die ihren ertragsteuerlichen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ist nach § 202 Abs. 2 Satz 1 BewG anstelle des Bilanzgewinns der (durch das ertragsteuerliche Zu- und Abflussprinzip dominierte) Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben zugrunde zu legen. Die nach § 202 Abs. 1 Satz 2 BewG vorzunehmenden Hinzurechnungen und Abzüge sind zu beachten (s. § 202 Abs. 2 Satz. 2 BewG). Das vereinfachte Ertragswertverfahren wird in diesem Bereich oftmals nicht zur Anwendung kommen, da für kleinere und mittlere Gewerbetreibende und für typische Freiberufler oft (einfache) branchentypische Bewertungsverfahren (z. B. Multiplikationsverfahren) zur Verfügung stehen. Sofern das übertragene BV nach §§ 13a bis 13c ErbStG begünstigt ist, stellt sich die Frage, wie bedeutend das Ergebnis der Unternehmensbewertung tatsächlich ist (da unter Umständen steuerfrei übertragen werden kann). Gleiches gilt, wenn das übertragene Vermögen so gering ist, dass es unter die Freibeträge nach § 16 ErbStG fällt.

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