Rz. 95

Nach § 29 Abs. 2 ErbStG hat der Steuerpflichtige, der sein Geschenk an den ursprünglichen Schenker oder einen Dritten wieder zurückgibt oder weiter überträgt, zwischenzeitliche Nutzungen zu versteuern.

 

Rz. 96

Die Besteuerung erfolgt entsprechend einem Nießbrauch auf Zeit. Zur Ermittlung des Werts des Nießbrauchs ist § 13 BewG i. V. m. Anlage 9a zum BewG heranzuziehen. § 29 Abs. 2 ErbStG stellt hierbei eine reine Wertermittlungsvorschrift für die Reduzierung der zu erstattenden Steuer dar und begründet keinen neuen Erwerbstatbestand (s. FG Düsseldorf vom 30.11.2016, EFG 2017, 142).

 

Rz. 97

Hannes/Holtz in M/H/H (§ 29 Rn. 26) weisen zu Recht darauf hin, dass die Besteuerung nicht sachgerecht ist, da auch der Fiskus einen zwischenzeitlichen Nutzungsvorteil hat durch Vereinnahmung der Schenkungsteuer, die er unverzinst wieder zurückzahlt.

 

Rz. 98

Eine Besteuerung nach § 29 Abs. 2 ErbStG entfällt, wenn der Steuerpflichtige die zwischenzeitlichen Nutzungen ebenfalls wieder herausgeben muss. Dies ist insbesondere in den Fällen relevant, in denen die Rückabwicklung nach Bereicherungsgrundsätzen erfolgt, da der Anspruch nach § 812 BGB auch die Nutzungen umfasst (s. § 818 Abs. 1 BGB). Der Anwendungsbereich des § 29 Abs. 2 ErbStG wird somit erheblich begrenzt.

 

Rz. 99

Die Vorschrift kann in Fällen von § 29 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG keine Anwendung finden. Sie will erkennbar nur den Fall treffen, dass der Nutzungsvorteil bei dem Beschenkten verbleibt, der den Schenkungsgegenstand rückwirkend wieder herausgibt bzw. weitergibt. Eigentum und Nutzung fallen somit durch die rückwirkende Wirkung des § 29 Abs. 1 ErbStG auseinander. Vorliegend verbleibt der Schenkungsgegenstand jedoch beim ursprünglich beschenkten Ehepartner. Nutzung und Eigentum fallen somit gerade nicht auseinander.

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