Rz. 25

I.R.d. Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz – AmtshilfeRLUmsG) wurde vorrangig versucht, die vom BFH im Vorlagebeschluss vom 27.09.2012 (BStBl II 2012, 899) aufgezeigten Gesetzeslücken, welche letztlich mit zur Verfassungswidrigkeit des bis zum 30.06.2016 geltenden ErbStG beitrugen, wie die sog. Cash-GmbH, gesetzlich einzuschränken. So stellen Geld und vergleichbare Forderungen nach § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG erstmals VV dar und es wurde gesetzlich klargestellt, dass in die Beschäftigtenzahl von 20 nach § 13a Abs. 1 Satz 4 ErbStG i. d. F. vor dem 30.06.2016 auch die Beschäftigten in nachgeordneten Betrieben einzubeziehen sind. Anzuwenden ist das geänderte Recht entsprechend § 37 Abs. 8 ErbStG auf Erwerbe nach dem 06.06.2013.

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