Rz. 108

Bei Auszahlung der Versicherungsbeträge aus einer Rückdeckungsversicherung an den Arbeitgeber liegt sonstiges Verwaltungsvermögen vor, da die tatbestandliche Voraussetzung des § 13b Abs. 3 ErbStG nicht gegeben ist. Möglicherweise wird die Nichtberücksichtigung der Rückdeckungsversicherungen Anlass zu Diskussionen wegen eines möglichen Verstoßes gegen Art. 3 GG geben, da wirtschaftlich in beiden Fällen (Rückdeckungsversicherung wie Altersvorsorge-Vermögen) dasselbe Ziel erreicht werden soll. In der Literatur (Korezkij, DStR 2016, 2434 sowie von Oertzen/Reich, Ubg 2017, 1) wird die Einbeziehung von vergleichbaren langfristigen Verpflichtungen (z. B. bei Lebensarbeitszeitmodellen) postuliert. In den Erbschaftsteuerrichtlinien (R E 13b.11 Abs. 2 S. 6 ErbStR) findet sich nur der lapidare Satz, dass Rückdeckungsversicherungen für die Altersvorsorgeverpflichtungen allein nicht unter den Anwendungsbereich des § 13b Abs. 3 ErbStG fallen. Andererseits sind positiv vom Anwendungsbereich des § 13b Abs. 3 ErbStG solche Regelungen erfasst, mit denen ein nachhaltiger Insolvenzschutz zugunsten der Anspruchsberechtigten auf Altersversorgung erreicht wird.

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