Rz. 35

Werden jedoch von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Wertzahlen (Sachwertfaktoren) zur Verfügung gestellt, sind nach § 191 Abs. 2 BewG die in Anlage 25 zum BewG geregelten (pauschalen) Wertzahlen zu übernehmen.

 

Rz. 36

Anlage 25 ist in zwei Grundstücksgruppen aufgeteilt:

  • Für Wohngrundstücke (Gruppe 1), die ggf. im Sachwertverfahren zu bewerten sind, stehen die Wertzahlen in Abhängigkeit von der Höhe des vorläufigen Sachwerts und dem Bodenrichtwert. Sie wurden in Anlehnung an bundesweite Untersuchungen bei den Gutachterausschüssen festgelegt. Es ist auf den Bodenrichtwert ohne Wertkorrekturen nach R B 179.2 Abs. 2 bis 6 ErbStR abzustellen. So ist auch bei einer Aufteilung in Vorder- und Hinterland ausschließlich der Bodenrichtwert für das Vorderland heranzuziehen (H B 191 Abs. 3 ErbStH).

    In den Fällen des § 179 Satz 4 BewG ist der Bodenrichtwert der herangezogenen vergleichbaren Flächen anzusetzen.

  • Die pauschalen Wertzahlen für Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, sonstige bebaute Grundstücke und Teileigentum (Gruppe 2; Abhängigkeit allein vom vorläufigen Sachwert) beruhen auf der Erwägung, dass mit zunehmender Höhe der Grundstücksinvestitionen zur Abbildung des gemeinen Werts ein wachsender Abschlag vom vorläufigen Sachwert vorgenommen werden muss.
 

Rz. 37–38

vorläufig frei

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