Rz. 88

Die Weitergabe der erworbenen Vermögensgegenstände führt zum Erlöschen der ursprünglichen Steuer. Es liegt ein rückwirkendes Ereignis vor, sodass der ursprüngliche Steuerbescheid ungeachtet einer evtl. bereits eingetretenen Festsetzungsverjährung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern ist. Zu den Rechtsfolgen s. Rn. 34.

 

Rz. 89

Zu beachten ist, dass in der Praxis für den Steuerpflichtigen eine Geltendmachung der Zuwendung bei der Ertragsteuer im Regelfall günstiger sein dürfte als eine Inanspruchnahme von § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Dies ergibt sich zumindest dann, wenn der Ertragsteuersatz höher ist als der anzuwendende Erbschaft- und Schenkungsteuertarif und die Beschränkung des Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1 oder Abs. 1a EStG der Einkünfte nicht greift, da die maßgeblichen Grenzen nicht überschritten werden. Da Wertveränderungen, die zwischen Vermögensanfall und Weiterüber­tragung der erworbenen Vermögensgegenstände für die Anwendung von § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG grds. ohne Bedeutung sind, kann jedoch im Einzelfall – wie nachfolgendes Beispiel verdeutlicht – auch eine Zuwendung nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gegenüber dem Spendenabzug vorteilhaft sein.

 
Praxis-Beispiel

S erwirbt schenkweise Aktien der börsennotierten P-AG von seinem Großonkel O im Wert von 500.000 EUR. Aufgrund ungünstiger Marktentwicklungen bricht der Wert der Aktien in den folgenden eineinhalb Jahren auf 120.000 EUR ein.

Lösung:

Beim ursprünglichen Erwerb fällt eine Steuerlast von 144.000 EUR an (Stkl. III, Freibetrag 20.000 EUR, Steuersatz 30 %). Wendet S die Aktien einer gemeinnützigen Stiftung zu, kommt bei Inanspruchnahme von § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG diese Steuer zum Erlöschen. Bei Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs wäre der Steuereffekt dagegen deutlich geringer, da hierbei der niedrigere Zeitwert der Aktien im Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich ist. Zudem ist die Begrenzung des Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1 EStG zu beachten.

 

Rz. 90

Die Weitergabe der erworbenen Vermögensgegenstände ist selbst wiederum eine steuerpflichtige Zuwendung an die begünstigte Körperschaft. Diese ist jedoch grds. nach § 13 Abs. 1 Nr. 15 ErbStG (für inländische Gebietskörperschaften) bzw. nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG (für inländische gemeinnützige Stiftungen) steuerbefreit.

 

Rz. 91–94

vorläufig frei

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