Rz. 105

Die Deckelung des begünstigten Altersvorsorgevermögens bis zur Höhe des gemeinen Werts der Schulden schließt den Überhang etwaiger Altersvorsorgeschulden aus (vgl. auch R E 13b.11 Abs. 4 S. 2 ErbStR). Stehen Altersvorsorge-Verpflichtungen von 10 Mio. EUR sichernde Unternehmenswerte von 12 Mio. EUR gegenüber, so sind nur 10 Mio. EUR begünstigtes Vermögen, 2 Mio. EUR sind Verwaltungsvermögen (vgl. auch Wachter, DB 2017, 804 ff. (808)). Bei einem Überhang des Altersvorsorgevermögens empfiehlt es sich, zunächst das junge Verwaltungsvermögen umzuqualifizieren, da dieses von einer weiteren Schuldenverrechnung und einer Anwendung des 10 %igen Kulanzpuffers gem. § 13b Abs. 7 ErbStG ausgeschlossen ist (vgl. Hannes/Holtz in M/H/H, § 13b ErbStG, Rz. 45.). Dieses Vorgehen wird auch von der Finanzverwaltung gestützt. Die Finanzverwaltung sieht folgende Verrechnungsreihenfolge vor (R E 13b.11 Abs. 4 S. 1 ErbStR):

  1. Junges Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG)
  2. Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 bis 4 ErbStG)
  3. Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 S. 1 ErbStG)

Die Bewertung der Schulden richtet sich nach § 253 Abs. 1 und 2 HGB, wonach Rückstellungen für Altersvorsorge-Verbindlichkeiten marktüblich abzuzinsen sind (s. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG, § 13b, Rz. 250; Geck, ZEV 2016, 546, 550). Der steuerliche Wert gem. § 6a EStG ist nicht maßgebend (s. Stalleiken in von Oertzen/Loose, ErbStG, § 13b, Rz. 98).

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