Rz. 44

Ist auf einen Erwerb sowohl § 27 ErbStG anwendbar als auch ausländische Steuer gemäß § 21 ErbStG anrechenbar, so ist zunächst § 27 ErbStG anzuwenden und danach § 21 ErbStG (s. H E 27; R E 14.1 Abs. 5 ErbStR). Die Anrechnung der ausländischen Steuer ist auf die Höhe der ermäßigten deutschen Steuer begrenzt, sodass es nicht zu einem Anrechnungsüberhang kommen kann (Fürwentsches, in BeckOK ErbStG, § 27 Rn. 56). Sind zwischen Erst- und Zweiterwerb Wertsteigerungen im Vermögen eingetreten, so muss die anrechenbare ausländische Steuer aufgeteilt werden auf die Steuer, die auf den gemäß § 27 begünstigten Erwerb entfällt und die Steuer, die auf die Wertsteigerung entfällt. Nur die ausländische Steuer, die auf den begünstigten Erwerb entfällt, ist bei der Berechnung gemäß § 27 Abs. 2 ErbStG von der Steuer gemäß § 19 ErbStG zu kürzen.

 
Praxis-Beispiel

Am 09.10.2014 schenkt der M seiner Frau F 700.000 EUR. Die F kauft mit dem Geld ein Grundstück in Italien. Am 11.10.2019 stirbt die F, Erbin ist ihre Tochter T. Die F hinterlässt einen Nachlass mit einem Steuerwert von 1.500.000 EUR, darin enthalten ist das Grundstück in Italien mit einem Steuerwert von 750.000 EUR. Auf das Grundstück hat die T in Italien eine Erbschaftsteuer i. H. v. 50.000 EUR zu entrichten.

Lösung:

Dazu BFH vom 27.09.2016, BStBl II 2017, 411: Bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb ist für einen nachfolgenden Erwerb desselben Vermögens von Todes wegen durch Personen der Steuerklasse I keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG zu gewähren.

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