Rz. 91

Für die Einhaltung der Lohnsummenregelung gelten dieselben Voraussetzungen wie in § 13a ErbStG. Insofern wird an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen zu § 13a Abs. 3 ff. ErbStG verwiesen (s. § 13a Rn. 37 ff.). Allerdings wird hier nicht die Lohnsummenfrist der Regelverschonung von fünf Jahren verwendet, sondern § 28a Abs. Satz 1 Nr. 1 ErbStG geht wie selbstverständlich von einer Lohnsummenfrist von sieben Jahren wie bei der Optionsverschonung aus. Dies wird durch die Verweisung auf die Optionsverschonungsregelung des § 13a Abs. 10 Nr. 3 bis 5 ErbStG manifestiert. Demnach ist die Lohnsumme von 700 % nach sieben Jahres bezogen auf die Ausgangslohnsumme (Ausnahmen mit geringeren Prozentsätzen bei Betrieben mit weniger als 15 Beschäftigten, was bei Großerwerben eher selten der Fall sein dürfte) zu erreichen. Dies kann nur damit begründet werden, dass der Gesetzgeber beim Erlass die Regelungen zur Vollverschonung vor Augen hatte und diese Regelung entsprechend gestalten wollte. Dies mag für Erlasssituationen von 100 % bei einem mittellosen Erwerber zutreffend sein, trifft jedoch nicht denjenigen Erwerber, der sein bereits vorhandenes Vermögen zu 50 % einsetzen musste, oder denjenigen Erwerber, der das nicht verschonte VV zu 50 % für die Steuerzahlung liquidieren musste, die jeweils nicht einen 100 %igen Steuererlass, sondern einen weit geringeren Anteil zu erwarten haben.

Die einzuhaltenden Mindestlohnsummen seien hier im Einzelnen wie folgt dargestellt:

 
Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten keine Lohnsummenverpflichtung
Betriebe mit mehr als 5 und nicht mehr als 10 Beschäftigten 500 %
Betriebe mit mehr als 10 und nicht mehr als 15 Beschäftigten 565 %
Betriebe mit mehr als 15 Beschäftigten 700 %
 

Rz. 92

Bei Unterschreiten der Lohnsumme wird eine Korrelation zwischen Unterschreiten der Lohnsumme und dem Wegfall des Erlasses der Steuer nach der Verschonungsbedarfsprüfung hergestellt. Mithin vermindert sich nach § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 ErbStG bei einem Unterschreiten der maßgeblichen Mindestlohnsumme der nach Abs. 1 Satz 1 zu gewährende Erlass der Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umgang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird. Ein Ermessensspielraum ist nicht gegeben. Einzig das Verhältnis zwischen Ausgangslohnsumme und den maßgebenden jährlichen Lohnsummen bestimmen also das Ausmaß des Widerrufs des Erlasses der Steuer. Eine zeitliche Komponente wird nicht gewährt, sodass es unerheblich ist, welche Entwicklung die jährlichen Lohnsummen genommen haben. Entscheidend ist allein das Ergebnis nach sieben Jahren.

Wie auch in den allgemeinen Verschonungsregelungen zur Lohnsumme und der Nachversteuerung bedeutet diese Regelung auch bei den Großerwerben über den Wegfall des Erlasses der Steuer, dass es für den Erwerber, der aus finanziellen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten faktisch nicht in der Lage war, die Lohnsummenklausel einzuhalten, um seinen Betrieb nicht zu gefährden (z. B. auch Personalentlassungen zur Kosteneinsparung als Folge von Kreditanforderungen von Banken) oder gar zu erhalten, besonders bitter kommt, wenn dann dadurch auch noch eine höhere Steuer ausgelöst wird, weil (ggf. auch nur ein Teil) des Steuererlasses widerrufen wird und nun eine weitere Steuerzahlung fällig wird. Die Auswirkungen der Coronapandemie und ihre Folgen hinsichtlich der Lohnsummenentwicklung und das Einhalten der Lohnsummenbedingungen bleiben abzuwarten. Hier darf es m. E. nicht dazu kommen, dass einerseits staatliche Unterstützungen für die Betriebe gewährt werden, die andererseits zu einem gesunkenen Lohnsummenniveau mit den entsprechenden Folgen führen.

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