Rz. 101

Der Gesetzeswortlaut schreibt vor, dass das begünstigte Vermögen dem Zugriff aller übrigen nicht aus den Altersversorgungsverpflichtungen unmittelbar berechtigten Gläubiger entzogen sein muss. Ein gesonderter Ausweis des Vermögens auf eigenen Konten ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend (s. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG, § 13b, Rz. 249). Diese Voraussetzung hat ihre Basis in dem Willen des Gesetzgebers, sogenannte CTA-Strukturen (Contractual Trust Arrangement) zu begünstigen (vgl. BT-Drs. 18/8911, 41); deshalb auch die Anlehnung des § 13b Abs. 3 ErbStG an § 246 Abs. 2 S. 2 HGB. CTA-Strukturen werden in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8911, 41) definiert als:

"…ein Modell der betrieblichen Altersvorsorge, bei dem das Unternehmen die Pensionszahlungen und Pensionsforderungen aus der eigenen Bilanz wirtschaftlich ausgliedert, indem es diese auf eine Treuhandgesellschaft überträgt. Das für die Altersvorsorge-Verpflichtungen vorgesehene Vermögen ist dem Zugriff des Erwerbers und anderer Gläubiger entzogen. ... Die für die Altersvorsorge-Verpflichtungen vorgesehenen Altersvorsorge-Gegenstände sind – wie auch in der Handelsbilanz üblich – mit den Schulden aus den Altersvorsorge-Verpflichtungen zu verrechnen."

 

Rz. 102

Es ist darauf zu achten, dass auch Gläubiger der Treuhandgesellschaft keinen Zugriff auf das Vermögen haben (s. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG, § 13b, Rz. 249). Neben CTA-Modellen kommen aber auch andere Strukturen, mit denen ein nachhaltiger Insolvenzschutz zugunsten der Anspruchsberechtigten auf Altersversorgung erreicht wird, in Betracht (vgl. R E 13b.11 Abs. 2 S. 5 ErbStR).

 

Rz. 103

Exkurs zu CTA-Modellen:

Zwischen den einzelnen CTA-Modellen gibt es einige Unterschiede hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung. Es wird bspw. unterschieden zwischen einseitigen und doppelseitigen CTA-Modellen. Im Rahmen von einseitigen CTAs wird das Vermögen auf einen rechtlich selbstständigen Versorgungsträger übertragen (vgl. Voß/Jansen, RdF 2015, 100 (100)). Dies ist im Regelfall ein Verein, dem das Vermögen zur Verwaltung überlassen wird (vgl. Voß/Jansen, RdF 2015, 100 (100)). Zwischen den Arbeitnehmern und dem Treuhänder besteht in diesem Fall ein Pfandrechtsverhältnis (s. Höfer/Reich, Höfer/de Groot/Küpper/Reich, Betriebsrentenrecht (BetrAVG) – Bd. I: Arbeitsrecht Werkstand: 25. EL Januar 2020, Kapitel 12: Zivilrechtliche Insolvenzsicherung, Rz. 110). Bei einem doppelseitigen CTA-Modell existiert ein Treuhandverhältnis zwischen Arbeitgeber und Treuhänder und außerdem ein Sicherungstreuhandverhältnis zwischen Arbeitnehmern und Treuhänder (Höfer/Reich, Höfer/de Groot/Küpper/Reich, Betriebsrentenrecht (BetrAVG) – Bd. I: Arbeitsrecht Werkstand: 25. EL Januar 2020, Kapitel 12: Zivilrechtliche Insolvenzsicherung, Rz. 110).

 

Rz. 104

Zusätzlich ist bei den CTA-Modellen zwischen Einzel-CTAs und Gruppen-CTAs zu differenzieren. Bei Einzel-CTA steht der Treuhänder nur in Beziehung zu einem Treugeber, während der Treugeber bei Gruppen-CTA für mehrere Unternehmen eines Konzernkreises tätig wird (vgl. Schnitker/Döring in Willemsen/Hohenstatt/Schweibert/Seibt – Umstrukturierung und Übertragung von Unternehmen, J. Betriebliche Altersversorgung, Rz. 412).

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